ICRHM-PE - Institut für Compliance-, Risk-, Health-Management & Private Equity

Intelligence Strategic Direction e.K., Gerwin Nierste 

Nierste Politics - MiStra - Korruptionsbeschleuniger

Das MiStra regelt die Kenntnis der Behörden wegen mehrfacher Sachverhalte, insbesondere ab §§ 15 MiStra wird der interessante Teil der Berufsträger dargestellt.

Das MiStra ist der Korruptionsbeschleuniger. Die Kenntnis der Bereitschaft, die Grauzonen des Gesetzes auszunutzen, für den politischen Vorteil, die strafbare Vorteilsgewährung und die Zusammenrottung als Mob, funktioniert aufgrund der Kenntnis über den Anderen.

Der Zeuge Bundesgerichtshof, dort der Notarsenat, beweist derzeit mehrfache erhebliche Verbrechen der in dem folgenden genannten subjektiv sich bewertenden elitären Personengruppen, die aufgrund des Zeugen Bundesgerichtshof Flächenbrände seit jeher organisieren, um die Vermögen anderer mit der Hilfe der gerichtlichen Bande der Amtsträger zu rauben, gemäß 1 StR 522/12 Bundesgerichtshof ausgeurteilt, und um den deutschen Mittelstand auszuzehren.

Der Beweis ist abgeschafft, wenn die Gerichte und deren Präsidien glauben, derartige Verfahrensführungen organisieren zu können.

Der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht u.a. und die Bundesregierung müssen derartige Entwicklungen stoppen. Es scheint, die Entwicklungen werden aus unterschiedlichen Bestechlichkeits-Notwendigkeiten dynamisiert.

So ist der Wille des Gesetzgebers, folgende Kenntnisse zur Verfügung zu stellen:

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Strafsachen gegen Personen in einem Beamten- oder Richterverhältnis

 

 

§ 115 BBG, § 49 BeamtStG, §§ 46, 71 DRiG



(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, sind mitzuteilen



1.    der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,


2.    die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,


3.    der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und


4.    die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.


(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziff. 2 bis 4 nur zu machen, wenn



1.    es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder


2.    in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.


(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziff. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.



(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.



(5) Die Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.





 

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Strafsachen gegen Personen in einem Arbeitnehmer- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst

 

 

§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 EGGVG



(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, sind, soweit es um den Vorwurf eines Verbrechens geht, mitzuteilen



1.    der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,


2.    die Erhebung der öffentlichen Klage,


3.    die Urteile,


4.    der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.


(2) Entsprechend ist in Strafsachen wegen eines Vergehens zu verfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Dienstes bzw. des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen.



(3) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.



(4) In Strafsachen gegen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, das nicht unter Nummer 15 fällt, ist diese Bestimmung dann anzuwenden, wenn für das Rechtsverhältnis im Gesetz auf die Regelungen des Beamtenrechts verwiesen wird. Ist dies nicht der Fall, ist nach den Absätzen 1 bis 3 zu verfahren.



(5) Die Mitteilungen sind an die Leitung der Behörde oder Beschäftigungsstelle oder die Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.





 

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Strafsachen gegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter

 

 

§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 EGGVG



(1) In Strafsachen gegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter aller Zweige der Gerichtsbarkeit sind rechtskräftige Entscheidungen mitzuteilen, die den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, zur Folge haben oder in denen wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten festgesetzt worden ist.



(2) Darüber hinaus sind in Strafsachen wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, mitzuteilen:



1.    bei Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in Handels- und Landwirtschaftssachen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und der Ausgang des Verfahrens,


2.    bei den übrigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern die Erhebung der öffentlichen Klage und der Ausgang des Verfahrens.


(3) Bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern der Finanzgerichtsbarkeit sind ferner alle rechtskräftigen Verurteilungen wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat mitzuteilen.



(4) Die Mitteilungen sind an die Präsidentin oder den Präsidenten oder an die Direktorin oder den Direktor des Gerichts, bei dem die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter tätig ist oder tätig werden soll, zu richten. Bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern an einem Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht sind die Mitteilungen an die oberste Arbeitsbehörde des Landes*, bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern am Bundesarbeitsgericht an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu richten. Sie sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.





 

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Strafsachen gegen Versorgungsberechtigte

 

 

§ 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 EGGVG



(1) In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund früherer Dienstverhältnisse als Richterinnen oder Richter, Beamtinnen oder Beamte, Soldatinnen oder Soldaten Ansprüche auf Versorgungsbezüge zustehen oder Versorgungsleistungen gewährt werden, sind mitzuteilen



1.    der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde das rechtskräftige Urteil, wenn


a)    wegen einer vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat


aa)    eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt,


bb)    eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten - bei Soldatinnen und Soldaten eine Freiheitsstrafe in beliebiger Höhe - nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit verhängt,


cc)    die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt oder


dd)    nur bei Soldatinnen und Soldaten - eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach §§ 64, 66 StGB angeordnet


worden ist oder


b)    wegen einer nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat


aa)    eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder


bb)    eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit


verhängt worden ist,


2.    der nach §§ 17, 84 BDG oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften* oder der nach der WDO zuständigen Einleitungsbehörde, wenn die Tat vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde oder wenn bei einer nach diesem Zeitpunkt begangenen Tat die besonderen Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BDG i.V.m. § 77 Abs. 2 BBG oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften oder gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 WDO i.V.m. § 23 Abs. 2 SG vorliegen:


a)    die Erhebung der öffentlichen Klage,


b)    die Urteile,


c)    der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Buchstabe a oder b zu machen war.


Nummer 15 Abs. 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.



(2) In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitnehmerverhältnis im öffentlichen Dienst oder als Hinterbliebene einer solchen Person gegen eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes Ansprüche auf Betriebsrenten aufgrund einer Pflichtversicherung oder Besitzstandsrenten zustehen, sind der für die Festsetzung der Leistungen zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, wenn:



1.    wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder


2.    wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten


verhängt worden ist.



(3) In Strafsachen gegen sonstige Personen, denen gegen eine öffentliche Kasse Ansprüche auf Leistungen mit Versorgungscharakter zustehen oder denen solche Leistungen gewährt werden, sind der für die Festsetzung der Leistungen zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, in denen wegen einer vorsätzlichen Tat, die



1.    vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde, eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden ist,


2.    nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde, eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verhängt worden ist oder


3.    die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verhängt worden ist.


(4) In Strafsachen gegen Hinterbliebene von Personen im Sinne der Absätze 1 und 3, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben oder Versorgungsleistungen erhalten, sind der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, wenn:



1.    wegen eines Verbrechens eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder


2.    wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten


verhängt worden ist.


 

23 

 

Strafsachen gegen Notarinnen, Notare und Angehörige der
rechtsberatenden Berufe

 

 

§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EGGVG, § 64a Abs. 2 BNotO, § 36 Abs. 2 BRAO auch i.V.m. § 207 Abs. 2 Satz 1, § 209 Abs. 1 Satz 3, § 59m Abs. 2 BRAO, § 4 Abs. 1 EuRAG, § 34 Abs. 2 PAO auch i.V.m. § 154b Abs. 2, § 52m Abs. 2 PAO, § 18 Abs. 1 RDG



(1) In Strafsachen gegen



-    Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen und Notarassessoren,


-    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, einschließlich der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte i.S.v. § 2 EuRAG, der dienstleistenden europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte i.S.v. § 25 EuRAG und der niedergelassenen ausländischen Anwältinnen und Anwälte i.S.v. § 206 BRAO,


-    Patentanwältinnen und Patentanwälte, einschließlich der ausländischen Mitglieder der Patentanwaltskammer i.S.v. § 154a PatAnwO,


-    Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung,


-    registrierte Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleister, Rechtsbeistände, Prozessagentinnen und Prozessagenten


sind mitzuteilen



1.    der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,


2.    Entscheidungen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,


3.    die Erhebung der öffentlichen Klage,


4.    die Urteile,


5.    der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 4 zu machen war.


(2) In besonderen Fällen, namentlich in Verfahren, die die pflichtwidrige Verwendung von Mandantengeldern, einen Parteiverrat, einen Betrug, eine Urkundenfälschung, die unterlassene Herausgabe von Behördenakten oder einen sonstigen Vorwurf, der zu einem Berufs- oder Vertretungsverbot oder einer Amtsenthebung führen kann, zum Gegenstand haben, oder wenn im Verfahren Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB getroffen werden, sind auch die Einleitung sowie der Ausgang des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen.



(3) In Privatklageverfahren und in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.



(4) Die Mitteilungen sind zu richten



1.    bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren:
an die Landesjustizverwaltung, die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landgerichts und der Notarkammer;


2.    bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof:
an das Bundesministerium der Justiz, die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof;


3.    bei den übrigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gemäß Absatz 1 sowie bei Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind:
an die Generalstaatsanwaltschaft und die Rechtsanwaltskammer;


4.    bei nichtanwaltlichen und nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung an die gemäß §§ 120, 119 Abs. 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 74, 113, 115c und 120 BRAO);


bei nichtanwaltlichen und nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung an die Generalstaatsanwaltschaft München (§§ 86, 104, 105 PAO) und die Patentanwaltskammer (§§ 53, 58, 70, 95, 97a PAO);


5.    bei Patentanwältinnen und Patentanwälten - auch als Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung - an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes, die Generalstaatsanwaltschaft München und die Patentanwaltskammer (§§ 53, 58, 70, 86, 95, 97a, 104, 105 PAO);


Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung zusätzlich an die gemäß §§ 120, 119 Abs. 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 74, 113, 115c, 120 BRAO);


6.    bei den in Ziffern 3 und 5 genannten Angehörigen rechtsberatender Berufe, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind, zusätzlich an die für die Rechtsanwaltsgesellschaft zuständige Rechtsanwaltskammer, wenn die Mitteilung ein Berufsverbot betrifft; ist der Mitteilungsempfänger mit den nach Ziffer 3 zu unterrichtenden Stellen identisch, ist eine zusätzliche Mitteilung nicht erforderlich;


7.    bei den in Ziffern 3 und 5 genannten Angehörigen rechtsberatender Berufe, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind, zusätzlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes (§ 52g Abs. 1, § 52h Abs. 3 PAO) und die Patentanwaltskammer (§ 53 Abs. 1, § 97a PAO), wenn die Mitteilung ein Berufsverbot betrifft; sind die Mitteilungsempfänger mit den nach Ziffer 5 zu unterrichtenden Stellen identisch, ist eine zusätzliche Mitteilung nicht erforderlich;


8.    bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, Prozessagentinnen und Prozessagenten:
an die auf der Grundlage von § 19 RDG nach Landesrecht zuständige Stelle.


Die Mitteilungen sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.





 

24 

 

Strafsachen gegen Angehörige bestimmter Berufe des Wirtschaftslebens und Sachverständige

 

 

§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 EGGVG, §§ 36a Abs. 3 Nr. 2, 84a Abs. 2, 130 Abs. 1 WiPrO , § 10 Abs. 2 StBerG



(1) In Strafsachen gegen



-    Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,


-    vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer,


-    Steuerberaterinnen und Steuerberater,


-    Steuerbevollmächtigte,


-    Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder Partnerinnen und Partner einer


Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,


Steuerberatungsgesellschaft oder


Buchprüfungsgesellschaft,


-    Dispacheurinnen und Dispacheure,


-    Markscheiderinnen und Markscheider,


-    öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure,


-    Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens und Personen, die für ein solches Unternehmen an der Börse handeln (Börsenhändler),


-    öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, öffentlich bestellte und vereidigte sowie allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher, ferner öffentlich bestellte und vereidigte sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie


-    Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure, soweit diese in einer von einer Berufskammer geführten Liste eingetragen sind,


sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufs zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, mitzuteilen



1.    der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,


2.    die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,


3.    die Erhebung der öffentlichen Klage,


4.    der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.


(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.



(3) In Strafsachen gegen amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sich die Mitteilungspflicht auch auf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO oder die Sicherstellung, Inverwahrnahme oder Beschlagnahme des Führerscheins gem. § 94 StPO erstreckt. Gleiches gilt für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, die mit der Durchführung von Untersuchungen betraut sind (Anl. VIII b StVZO).



(4) Die Mitteilungen sind zu richten an



1.    die zuständige Landesbehörde in Fällen, in denen eine rechtskräftige Entscheidung ein Berufsverbot anordnet oder den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge hat,


2.    die zuständige Berufskammer, wenn eine solche als Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht,


3.    die für die Bestellung zuständige Behörde oder Stelle (Kammer) in Strafsachen gegen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, öffentlich bestellte und vereidigte sowie allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher, öffentlich bestellte und vereidigte sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer,


4.    die für die Aufsicht über Dispacheurinnen und Dispacheure, Markscheiderinnen und Markscheider, öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, die für die amtliche Anerkennung der Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie die für die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren jeweils zuständige Stelle,


5.    die Geschäftsführung der Börse in Strafsachen gegen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens und Personen, die für ein solches Unternehmen an der Börse handeln (Börsenhändler), und an


6.    die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt, die oder der für die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zuständig ist (§§ 84, 130 Abs. 1 WiPrO, § 113 StBerG), in Strafsachen gegen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, gegen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder Partnerinnen oder Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft...."


Die Boykottpolitik der Gerichte ist dynamisiert, sobald die Täter aus den Reihen der Anwälte und Notare, Steuerberater und Bänker stammen.

Die Justizpolitik ist gescheitert, wenn die Bundesanwaltschaft schwerste Verbrechen gemäß § 25 c KWG nicht anklagen lassen kann vor weiteren zuständigen Gerichten, und im Manipulationsinteresse des Ministers der Justiz des entsprechenden Landes die Vorstände entgegen dem Willen der Bundesanwaltschaft als vorsätzliche Untreue - Täter geschont werden, um die Beihilfe der Untreue zu Lasten Dritter abzuurteilen.

Wenn die Haupttat nicht bewiesen ist, ist die weitere Folge der Beihilfe unter den Bedingungen der Unterstützungshandlungen gemäß 1 StR 112/16 und 1 StR 636/16 Bundesgerichtshof gar nicht gegeben.

Der Haupttäter handelte nicht strafbar, da es keine gerichtliche Würdigung gibt. 

Der Fall wird noch interessant. Lernen wir, wie rechtswidrige und grundgesetzwidrige verbotene Willkür inklusiver der vom EMRK verbotenen Geheimverfahren im Justizalltag funktionieren können.

Gerwin Nierste löst derartige Bandenkriminalität in der Justiz.


Ihr



Gerwin Nierste 







 
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