ICRHM-PE - Institut für Compliance-, Risk-, Health-Management & Private Equity

Intelligence Strategic Direction e.K., Gerwin Nierste 

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1995 - 2021

 

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB ) der Intelligence Strategic Direction e.K. ( ISD e.K. )

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche Beratungsverträge und sonstige Dienstleistungen der Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. Anwendung. Die Marktetablierung von der Intelligence Strategic Direction e.K. verkauften Produktdiversifikationen werden zeitlich im neu geschaffenen Marktteilnehmer ( Unternehmen, Gesellschaft ) durch den Interim-Manager auch als Geschäftsführer in weiteren Vertragsverhältnissen begleitet zur Marktexpansion. Die Ausweitung des Umsatzes der beauftragenden Kunden wird in dem Gesamtschuldbetrag des Kunden berücksichtigt. Diese AGB sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Vereinbarung erforderlich ist. 

Besondere Bedingungen werden nach Fortschritt der Projekte vereinbart. Werden die Besonderen Bedingungen durch den Kunden vereitelt, greifen die AGB mit den besonderen Kostenansätzen der gegen den Kunden gerichteten Ermittlungen.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn dies schriftlich vereinbart ist. 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) und die Preislisten sind in den Büroräumen zur Kenntnisnahme ausgehangen und können auf Nachfrage des Auftraggebers dem selbigen zur Verfügung gestellt werden. 

Schreib-, Rechenfehler und offensichtliche Irrtümer sind für die Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. nicht verbindlich und führen zu keinem Schadenersatzanspruch des Auftraggebers.  

Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehme ich keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.  

Hinweis: Die Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. schließt die Beratung nach den Grundsätzen der Steuer- und Rechtsberatung aus! Es erfolgt ausschließlich eine honorarpflichtige Honorarberatung einer Unternehmensberatung und Vermögensberatung!

   

II. Inhalt des Auftrages 

Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die sonstigen Einzelheiten der Auftragsbearbeitung werden in den mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der Schriftform. Durch die von dem Kunden gewünschten Änderungen entsteht nur auf den Teil eine neue vertragliche Regelung, die die bestehende mündliche oder schriftliche vertragliche Vereinbarung erweitert. Der Kunde sichert und garantiert dessen Mitwirkung der Erreichung des Vertragszweckes durch dessen aktive Gestaltung. Unterlässt der Kunde die aktive Mitwirkung und aktive Gestaltung und/oder boykottiert er den Vertragszweck, haftet der Kunde gemäß §§ 823, 826, 830 BGB in Verbindung mit §§ 27, 30, 263, 266 StGB. Weitere gesetzliche Normen kommen in Betracht.

Die Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben sachverständige Dritte hinzuziehen. 

Der Kunde sichert zu, die Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere stellt er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung.

Die Zielsetzungen des Kunden werden differenziert täglich nach der möglichen strategischen Umsetzung des tatsächlichen Auftrags als Folge der Vertragsvereinbarung auch in Folge als differenzierte internationale Zielsetzungen des Auftrages nach Machbarkeit und Marktoptionen in verschiedensten Phasen als Folge des Beratungszyklusses des Auftragnehmers als bestätigter vielfach dem Kunden nicht zugänglichen tatsächlichen rechtlichen und finanzwissenschaftlichen Anspruch des Kunden ( fehlerhafte dem Kunden zuzurechnende Vertragsvereinbarung als c.i.c. Schaden ) kritisch innovativ neu gefasst, und auf verschiedenste strategische Umsetzungsmöglichkeiten geprüft. Verschwiegene Tatsachen des Kunden gemäß §§ 823, 826 BGB gemäß c.i.c. führen zur Haftung des Kunden. Tatsächliche Ermittlungen im Verlauf des Projektes und der Vertragsumsetzung des Auftragnehmers verpflichten den Kunden zum Schadensersatz auch bei Gefährdung der Projekte. Wird der Kunde durch dessen eigene weitere Vertragsgestaltung als weiterer Antrag der Delikte überführt durch die deshalb angestrebten Vertragsmodifikationen, die abgewehrt werden, entsteht die vollständige kalkulierte Projektlast aller entgangenen Gewinne, die der Auftragnehmer durchsetzen werden wird. Die Vertragsvereinbarung ist dokumentiert über die E-Mail Server und über die tatsächlichen Vertragsgestaltungen und deren Modifikationen vor Projektumsetzung sowie während dieser Projektumsetzung, als Folge der weiteren Investorengewinnung, der Analyse und Optimierung der kredittauglichen und investiven Unternehmensgegenstände und -beteiligungen.

 

III. Urheber- und Nutzungsrecht, Eigentum 

Die von der Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. gefertigten Ideen, Entwürfe, Konzepte und Ausarbeitungen sind urheberrechtlich geschützt; sie dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung der Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. über den Vertragszweck hinaus genutzt oder bearbeitet werden. 

Die Rechte und das Eigentum an den Arbeitsergebnissen der Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. gehen erst mit der vollständigen Bezahlung des Auftrages auf den Kunden über, außer es liegen die Bedingungen des Franchise vor, in welchem der Auftragnehmer Intelligence Strategic Direction e.K. dessen Franchise als Gläubiger schuldrechtlich vereinbart aufgrund der Produkt- und Markenentwicklungen des Unternehmens Intelligence Strategic Direction e.K. In diesen Fällen werden Franchisegebühren über den Zeitraum der Lizenzen vereinbart und jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig.

 

IV. Geheimhaltung; Konkurrenzausschluss

Die Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. verpflichtet sich zum Stillschweigen über sämtliche vertrauliche Tatsachen, die ihr im Rahmen der Vertragsausführung bekannt geworden sind. Ausgenommen sind davon die Kenntnis von Vergehen und Verbrechen der Kunden.

Dies wird näher erläutert:

Gegenwärtig sind vor allem Finanzdienstleister, Anwälte, Steuerberater und Notare aufgrund deren Vermögensverfalls interessiert, deren geschädigte Mandanten durch die externe Beratung von den zuvor von diesen deliktischen Tätern angerichteten Schäden, und/oder grundsätzlichen Firmenbestattung- und wettbewerbsschädigenden gesellschaftlichen weiteren Vertragsgestaltungen, in den Schadensfolgen zum Nachteil der Kunden abzumildern oder umzukehren. Derartige Vertragsgestaltungen sind ausgeschlossen. In dem Falle werden die zuvor beauftragten Täter aus dem laufenden Mandat ausgeschlossen bzw. entlassen und gemäß den gesetzlichen Bedingungen in Haftung genommen. Dazu dient auch eine gezielte gesetzliche Strafverfolgung der sachlich und örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft, die der Auftragnehmer ( ISD e.K. ) als Gläubiger aufgrund des Vor- bzw. Vertrages aufgrund des Auftrages des Auftraggebers ( Kunde ) in jedem Fall zur Beweissicherung auslösen werden wird.

Hinweis: In diesem Fall sind ausschließlich in den Vergehen und Verbrechen verstrickte Finanzdienstleister, Anwälte, Steuerberater und Notare gemeint.

 

Es gibt auch den ehrlichen Berufsträger. Mit diesen arbeitet der Auftragnehmer ausschließlich zusammen.

 

Hinweis 2: Die Marktbewegung im Vermögensverfall befindlicher Anwälte, Steuerberater und Notare, die den Gründungs- und Mantelbetrug ausnutzen wollen, um Mandate zu generieren, wird grundsätzlich diesseits bekämpft.

Hinweis 3: Geldwäscheszenarien miserabler Berater werden grundsätzlich bekämpft. Auffällig sind kriminologisch vor allem im Vermögensverfall politisch Aktive, Anwälte, Notare und Steuerberater, die den Anspruch der hemmungslosen Bestechlichkeitsschädigung haben. Dazu gehören auch die Gestaltungen gemäß 1 StR 636/16 Bundesgerichtshof der Unterstützungs- und Beihilfehandlungen der Anwälte als ständige berufliche Tätigkeit mit dem Ziel der Untreue und der Gebührenüberhebung, die der Auftragnehmer in den Korruptions- und Bestechlichkeitsverbrechen auch vor allem in der Justiz bekämpft, siehe Sonderbedingung Justizverbrechen, siehe X. und X.A. der AGB.

( Die Korruption ist dann erfüllt, wenn die Bedingungen des richterbestechlichen Schutzes in der Kenntnis der vorsätzlichen Bandenbildung gemäß § 263 Abs. 5 StGB der Amtsträger deren Kenntnis der §§ 22, 23, 24 MiStra in der Verbindung mit §§ 115 BBG, §§ 49 BeamtStG, §§ 46, 71 DRiG ausnutzen, um die Mandanten der kriminellen, vorbestraften Anwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, auch Ärzte u.a. organisiert kriminell zu schädigen. Die richterbestechliche Schädigung gemäß §§ 331, 333, 334 StGB für abgeurteilte Verbrecher aus dem Umfeld der Anwälte und Notare gemäß dem Zeugen Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht, Oberlandesgerichte divers, Bundesregierung, u.a. ist massiv angestiegen. Die Korruption ist messbar, und zerstört die Volkswirtschaft, wenn der Mittelstand für kriminelle Anwälte bluten gelassen wird. Gerwin Nierste beweist derartige Fälle verwobener Landgerichte. In derartigen Fällen ist der beauftragte anwaltliche u.a. gewerbliche Rechtsschutz stets grundsätzlich ausgeschlossen. ( Sonderbedingung Justizverbrechen, 5 StR 109/07 Bundesgerichtshof ) )

  

Die gewerbliche Hehlerei jeglicher Urheberschaft wird grundsätzlich diesseits umfangreich und nachhaltig bekämpft. Geschädigte Mandanten der kriminell organisierten Anwälte und Steuerberater, sowie der Finanzdienstleister, die derartige Anwälte und Steuerberater aufbieten, werden ausschließlich beraten, diese in Haftung zu nehmen.

Die umfangreichen Unterstützungshandlungen, die von kriminellen Anwälten, Steuerberatern, Finanzdienstleistern vor allem in der Mixtur dieser Gruppe gewünscht werden, werden u.a. gemäß 1 StR 636/16 Bundesgerichtshof zurückgewiesen, und werden den Behörden per Strafantrag der Strafverfolgung zugänglich gemacht. Anstiftungsakte schließt der Auftragnehmer diesseits stets und grundsätzlich aus.

Die bei insolventen Steuerberatern beobachtete und umfangreich detailliert bewiesene Marktbewegung, externe Berater zu beauftragen, um deren banden- und gewerbsmäßige Steuerverkürzung gemäß § 370 AO als Folge der von den insolventen Steuerberatern verursachten Insolvenz- und Kreditbetrugstaten als Folge des gewerbsmäßigen Gesellschaftsbetruges durch den Mantelbetrug im GmbHG u.a. auch im Ziel des Subventions- oder sonstigen Investitionsbetruges zu Lasten deren betrogene Mandanten umzudecken, wird diesseits als Vertragsgegenstand abgelehnt.

Diese insolventen Steuerberater und deren kriminelle Anwälte werden diesseits bekämpft, auch die bestechlichen Folgen der Amtsdelikte möglicher Hintermänner und/oder Rädelsführer.

Erfolgsgaranten, die die gewerbliche Hehlerei steuerverkürzend organisieren, werden nach diesseitiger und schadensersatzpflichtiger Ermittlung, grundsätzlich zivil- und strafrechtlich überführt.

Werden als Folge des Beratungszyklus die verschwiegenen Fortsetzungshandlungen solcher Täter erkannt und diesseits bewiesen, werden diese Täter den Behörden per Strafantrag mit Beweismitteln bekannt gemacht. Diese Täter sowie deren kollusiv handelnde geschäftlich bestechliche Kunden werden grundsätzlich haften in jeglichem Umfang des UWG, des StGB und BGB, sowie aller weiteren im Kontext des Vertrages zu berücksichtigenden Normen.

Das bedeutet: Alle Zielsetzungen des Vertrages werden durch die Beweisführung des Auftragnehmers und durch die Vertragserfüllung des Auftragnehmers ausschließlich legal umgesetzt, unter der Berücksichtigung der nationalen und internationalen Gerichtsstände, der Fachgerichte, der möglichen Gerichtsverfahren unter den Bedingungen des Drittstaates außerhalb der EU und außerhalb Deutschland.

Werden derartige Folgen des Vertrages zu würdigen und zu ermitteln sein im Beratungszyklus, werden die Kosten pro Tag der Ermittlung in der Höhe von 4.500 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Folgen der Untreue werden nach den Strafverfahren gegen derartige Täter weiter ermittelt. Die Drittschädigung, gerade krimineller Anwälte, insolventer und krimineller Steuerberater sowie bestechlicher Amtsträger ( auch als Bande gemäß 2 StR 609/10, 2 StR 165/08, 1 StR 112/16, 1 StR 636/16, 1 StR 522/12 jeweils Bundesgerichtshof u.a. ), werden gesondert in Rechnung gestellt, sowie alle Wirkungen der Drittschädigung auf die Marktanteilsverluste den Schädigern per Zivilverfahren in Rechnung gestellt. Jegliche Marktverzerrung wird diesseits verfolgt.

  

Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Beratungsvertrages sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten danach keine Mitarbeiter der Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K., die mit der Erarbeitung des Vertragsgegenstandes betreut waren, einzustellen oder in sonstiger Weise zu beschäftigen oder ihnen derartige Angebote zu unterbreiten.

Weiteres regelt die zweiseitige verbindliche Geheimhaltungsvereinbarung als Anlage I des zweiseitigen Beraterdienstvertrages. 


Wettbewerbsverbrechen jeglicher Täterqualifikation gemäß dem geltenden deutschen Strafgesetzbuch sowie dem UWG und jeglichen materiell rechtlichen Anspruchsgrundlagen zum Zeitpunkt der Tat gemäß den Verjährungsnormen § 78 StGB in Verbindung mit §§ 199, 823, 826 BGB, ausgelegt durch den Bundesgerichtshof in 3 StR 90/08, durch die Schuldner gegen die Gläubiger gemäß § 298 StGB führen grundsätzlich zur Zerstörung der Geheimhaltungsvereinbarung. Die Verpflichtung zum rücksichtsvollen Verhalten des Verschweigens der Kenntnis der Verbrechen und Vergehen der Kunden und deren Drittberater ist sofort beendet, sobald die Untreue, der Betrug, die vorsätzliche und auch kollusive sittenwidrige Schädigung gegen den Auftragnehmer vom Kunden als Versuch der vielfältigen oder isolierten Schädigung als Tatvorsatz beendet ist. Die Gläubiger werden dann die vollständigen Erwerbs-, Vermögens-, Marken-, Produkt-, sowie alle weiteren deliktischen Ansprüche auch gegen alle Mittäter als Gesamtschuldner geltend machen und vollstrecken. Die Gläubiger können auch eine Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB als Position erworben haben. Sind mehrere Vertragspartner geschädigte Gläubiger wirkt die Tat gegen die mehrfachen Gesamtgläubiger als Anspruchsinhaber mit individuellen Ansprüchen und den Wirkungen der Gesamtschuldnerschaft gemäß VII ZR 167/08 BGH unter der Berücksichtigung der Normen §§ 426, 830 BGB in Verbindung mit §§ 25, 27, 30 StGB sowie der Rechtsprechung 2 StR 165/08 Bundesgerichtshof u.a.. Aufgrund der Unterbeauftragung jeglichen Dritten für die vielfältigen auch unterschiedlichen internationalen Rechtsverhältnisse und Gerichtsstände im Verlauf der Auftragsrealisationen ist der Auftragnehmer, Intelligence Strategic Direction e.K., mit dessen weiteren Unterbeauftragten ausschließlicher Gesamtgläubiger gegen die Schuldner. Deshalb kann ausschließlich der Gesamtgläubiger Intelligence Strategic Direction e.K. mehrfach geschädigt werden durch die Untreue des Kunden. Durch die automatisierte und besonders vereinbarte Dokumentation des Beratungsverlaufes über die E-Mail-Schriftverkehre und über die Vor-Ort Beratungen auch bei jedem Dritten, kann ausschließlich der Dienstgeheimnisverrat unterstützte Beweismittelbetrug sowie jegliches Amtsdelikt des Dritten die Begünstigung des Täters sein. Dies führt zur vollumfänglichen Haftung des Täters, sowie dessen Gehilfen, auch unter der Berücksichtigung des § 263 Abs. 5 StGB.

  

V. Vergütung

Soweit kein Festhonorar vereinbart ist, wird auf der Grundlage der jeweils gültigen Tagessätze der Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K nach geleistetem Aufwand abgerechnet. Der Tagessatz beträgt mindestens 2.200 EUR zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer für 8 Stunden Wirtschaftsberatung. Abweichungen können zweiseitig vertraglich vereinbart werden. Im Falle des Re-Engineering beträgt der Tagessatz für 6 Stunden Beratung in den Segmenten Compliance-, Fraud-Management, Struktur und Restrukturierungsberatung mindestens 2.800,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sämtliche mit der Durchführung des Auftrages verbundene Auslagen trägt der Kunde. Für Tagesspesen und Fahrtkosten gelten die Preise gemäß der aktuellen Preisliste der Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K.. Der gefahrene Kilometer wird mit einem Satz von 0,45 € abgerechnet. Die Spesen werden pauschaliert mit 125,00 € pro Tag abgerechnet. Die vereinbarten Preise und Honorare verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig und spätestens binnen 10 Tagen zahlbar. Jeglicher Aufwand des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde bzw. Auftraggeber.

Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur bei unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. 

Die vereinbarte Ausnahme ist: Ist der Auftragnehmer aufgrund Vergehen und Verbrechen geschädigt, greift die Aufrechnung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber in jedem Fall.  

Alle Zahlungen werden unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Auftraggebers grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld angerechnet. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Konto der Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K., Inh. Gerwin Nierste, gutgeschrieben ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks und Wechseln. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, trägt er die gesamten Kosten der Beitreibung, Vollstreckung sowie etwaige Gerichtskosten. 

Die Vergütung der Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. ist auch in dem Fall sofort vollumfänglich verdient und fällig, wenn der Mandant vorsätzlich oder grob fahrlässig die Abnahme der Leistung vereitelt und wenn in Folge der Mandant sich gemäß den Grundsätzen der §§ 3,4,9 UWG sowie in Verbindung mit § 1 UrhG an der unberechtigten Weitergabe von Produkten der Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. im Sinne des Urhebergesetzes an Dritte überführt oder überführt wird. In diesem Falle wird das Honorar zuzüglich einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € bis zu 500.000,00 € je nach Fall oder die Verdoppelung des Honorars ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer der Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. -also des Nettohonorars- sofort fällig ohne gesonderte Vereinbarung. In dem Fall ist das Mahnen der ausstehenden Tilgung der Verbindlichkeiten durch den Mandanten nicht notwendig. Der Mandant, der sich der Teilhabe an solchen Vorgängen überführt oder überführt wird durch die Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K., trägt auch die Kosten der gegen sich gerichteten Strafverfolgung, die regelmäßig die Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. als Abwehrmaßnahme des Schadenseintrittes oder der Schadensvertiefung wählen wird. Ansprüche aus c.i.c. werden verzinst geltend gemacht. 

Im vertraglich vereinbarten Ausnahmefall kann eine Provision für die Teil-Tätigkeit vereinbart werden. Diese bezieht sich nur auf alle markttypischen Geschäftsbesorgungen als Folge der Beratung Intelligence Strategic Direction e.K.. Diese verdient die vereinbarte Provision mit Dritten marktüblich ergänzend zu den vereinbarten Honoraren, Gewinnbeteiligungen u.a.. Die Provisionsabsprache wird nur in der drohenden Sanierung oder gar Insolvenz des Auftraggebers als Teil-Fertigung der Beratung und deren Strategie als geistiges Produkt der Intelligence Strategic Direction e.K. als Auftragnehmer und Gläubiger gewährt. Der Provisionssatz beträgt 25% der Auftragssumme zuzüglich aller Kosten ( festgelegt in den aktuellen AGBs bezüglich der Provisionsabsprache der Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. ) sowie Drittkosten für die Auftragserledigung. Die Provision wird bei Vertragsannahme und Bestätigung zu 50% zu sofort fällig. Der erste Teil der Provision des zweiten Provisionsanteils wird fällig bei erstem gesichertem Zwischenergebnis. Der Rest der Provision wird in jedem Fall fällig, sobald das gesicherte Ergebnis erreicht ist. Das Vollstreckungsrisiko der Forderung des Kunden gegen dessen Schuldner verbleibt ausschließlich beim Kunden. 

Die Provision ist in jedem Fall durch die Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. verdient und wird nicht rückgewährt.  Die Provision ist nur eine Teilforderung der vollständigen Forderung, die grundsätzlich als Dienstleistungshonorar gemäß §§ 611 BGB ( Vertragswert ) vereinbart wird. Der Vertragswert steht von Anfang an fest. Eine andere Vertragsvereinbarung wird nicht durch den Auftragnehmer ( ISD e.K. ) angeboten.

Das vollständige Honorar ( vereinbarter ( u.a. auch im Rahmen der Dokumentationen des Vertragsverhältnisses ) und vereinbarter festgestellter Vertragswert, zuzüglich und einschließlich Geschäftsführergehälter, einschließlich Gewinnbeteiligung als Gesellschafter, einschließlich der Geschäftsführergehälter als Interims-Geschäftsführer u.a. ) ist in jedem Fall durch die Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. verdient und wird nicht rückgewährt. Der Vertragswert bildet eine vollständige Marktdurchsetzung von Anfang an ab. 

 

VI. Fremdkosten

Fremd- und Nebenkosten von der Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. werden gegen Nachweis gesondert in Rechnung gestellt zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für die Aufwendungen bei der Einschaltung von sachverständigen Dritten soweit dies schriftlich vereinbart war oder vorbehalten ist.

 

VII. Leistungserbringung

Die Leistung der Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. ist erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Kunden erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch die Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. infolge höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstiger durch die Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist die Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflichten, die Leistung an einem neu zu vereinbarenden Termin nachzuholen oder diese durch einen anderen Mitarbeiter zu erbringen.

Wenn der Kunde einen fest vereinbarten Termin nicht einhalten kann oder mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt, so gilt: Bei Absagen bis 4 Kalenderwochen vor dem vereinbarten Termin zur Aufnahme bzw. Durchführung der Dienstleistung werden nur tatsächlich angefallene Fremdkosten in Rechnung gestellt. Bei Absagen bis 2 Kalenderwochen vor dem vereinbarten Termin werden 50 %, danach 100 % des Honorars zuzüglich eventuell anfallender Fremdkosten in Rechnung gestellt.

   

VIII. Haftung

Die Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. haftet nur für Schäden, die vorsätzlich verursacht sind. Leistungsverzögerungen aufgrund von Betriebsstörungen, höherer Gewalt, Streiks etc., unabhängig ob sie im eigenen Unternehmen oder bei Dritten auftreten, berechtigen den Auftraggeber nicht, Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung gegen die Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. geltend zu machen.

Wünscht der Kunde ausdrücklich eine Höherversicherung durch einen Haftpflichtversicherer, so trägt er für diesen Fall die Kosten der Höherversicherung, sofern eine solche zu erlangen ist.

Wird die Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. aufgrund der Gestaltung und / oder des Inhaltes des Arbeitsergebnisses von Dritten auf Unterlassung oder Schadensersatz u. ä. in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. von der Haftung frei.

Dies gilt vor allem auch für das weitere kollusive Verhalten des Auftraggebers (  Kunden ) durch dessen selbst empfohlene weitere Kunden und/oder Berater, damit der Auftragnehmer ( ISD e.K. ) einer Bande ausgesetzt wird. In dem Fall haftet der Auftraggeber ( Kunde ) gemäß §§ 823, 826, 830 BGB in Verbindung mit §§ 421, 426 BGB als Einzel- und als Gesamtschuldner. Freistellungen im Innenverhältnis zwischen derartigen Schuldnern des Auftragnehmers ( ISD e.K. ) berühren die Einzelschuldnerschaft des Auftraggebers ( Kunde ) nicht. Der Einzelschuldner haftet den vollständigen vereinbarten Vertragswert gegenüber dem Auftragnehmer ( ISD e.K. )  

 

VIII. A. Haftung Produktdiversifikation

Für Kunden spezialisierte Produktdiversifikationen werden einschließlich der Thesaurierungstheoreme per Anteilssicherung auch über die mögliche Stiftung internationalisiert global implementiert. Der Eigentumsvorbehalt am Produkt des Produktschöpfers Gerwin Nierste ist vorbehalten, bis zur endgültigen vollständigen Zahlung. Ein Teil-Erwerb der Produktdiversifikation ist ausgeschlossen und führt zur Nichtigkeit des Vertrages bzw. zur Haftung gemäß c.i.c. in Verbindung mit §§ 17-19 UWG in Verbindung mit §§ 823, 826 BGB. Der Kunde haftet für den Teil-Erwerb mit den ihm bekannten von vornherein per Vollmacht und/oder per Vertrag vereinbarten vollständigen Tagessätzen sowie im Rahmen dessen Schadensersatzpflichten des § 823 BGB und weiterhin im Rahmen der Haftung für die Unterschlagung von Produkten, Unbrauchbarkeit der Produkte, Betriebsunterbrechungskosten, Folgekosten der Ermittlung der vom Kunden angerichteten leistungsbetrügerischen Abnahmevereitelung, der Schäden als Folgeschäden des Auftragsnehmers bezüglich dessen Kosten und Leistungen für die weitere Marktanteilssicherung, die Kosten und Schäden der geschäftlichen Bestechlichkeit ( strafbar gemäß §§ 298, 299, 300, 331, 335, 30, 27, 26, 25, 11 StGB in Verbindung mit §§ 3, 9 UWG ), sowie der Folgeschäden der weiteren Marktetablierung des Auftragnehmers.

 

Der Auftragnehmer arbeitet global. Jede nationale Produktdiversifikation des Auftragnehmers ( ISD e.K. ) wird internationalisiert.

  

Mit der Nichtigkeit des Vertrages ist die Subsumtion des Betruges, strafbar gemäß § 263 StGB, von Anfang an bewiesen. Die Teil-Erwerbe sind Verweigerungen des Auftraggebers ( Kunde ) zum vorsätzlich untreuen Nachteil des Auftragnehmers ( ISD e.K. ), um diesen in der Implementierung des kundenseits ( Auftraggeber ) gewünschten Produktes europäisch bedeutsam untreu im Betrieb gemäß § 823 BGB zu stören und zu schädigen.

 

Die Nicht-Abnahme des vom Kunden ( Auftraggeber ) in Auftrag gegebenen Produktes für die Absatzsteigerung und damit dem verbundenen operativen Ziel des Kunden ( Auftraggeber ) weitere Marktanteile zu gewinnen, sind verbunden mit dem Verlust der weiteren strategischen Markterschließung durch die fortgesetzte Anpassung der begonnenen Beratungskonzepte als Produktdiversifikation des Kunden ( Auftraggeber ), die ausschließlich der Auftragnehmer ( ISD e.K. ) mit dessen verbundenen Partnern im Auftrag des Kunden ( Auftraggeber ) etabliert. Unterlässt der Auftraggeber diese Etablierung, haftet der Auftraggeber den vollständigen Vertragswert sowie die       ( auch marktüblichen ) Folgeschäden der entgangenen Gewinne, der damit im Kontext stehenden Erwerbsschäden u.a..

 

Ist der Ausnahmefall eines Teil-Erwerbes, vor allem im Fall einer Sanierung, tatsächlich vertraglich vereinbart, so ist in dem Falle der Kostenansatz des Projektes von Beginn an ( Vertragswert ) vertraglich reglementiert, und führt zur strikten Abwehr des Auftragnehmers bezüglich der beabsichtigt zu erschleichenden weiteren nachzuverhandelnden Leistungen und diesbezüglichen Forderungen des Auftragnehmers ( ISD e.K. ) aus den weiteren der Marktetablierung notwendigen parallelen Beratungsinhalten. Werden die weiteren erschlichenen Leistungen des Auftragnehmers ( ISD e.K. ) von diesem erbracht, um das Projekt nicht zu gefährden, ist die Vollmacht gemäß §§ 164 BGB wirksam vereinbart, und die Folge der Neugestaltung des Vertrages aufgrund der Neugestaltung der umfangreicheren Produktdiversifikation, die national und europäisch etabliert wird, führt zu einem neuen höheren Vertragswert, den der Auftraggeber ( Kunde ) vollständig haftet.

 

Mit der vollständigen Sanierung, der Verhandlung von z.B. Versorgungsverträgen, Supply Chain Management, neuen Rohstofflieferanten, neuen Absatzwegen, organischen Vertriebseinheiten und verbunden damit neue Gesellschaftsformen und weitere neue Kosten-Strategien im Unternehmen des Auftraggebers auch gemeinsam beraten mit den tradierten bereits beauftragten Steuerberatern und Anwälten des Auftraggebers, führen ausschließlich zur vereinbarten vollständigen Beauftragung der Produktdiversifikation, der Absatzsicherung und Marktetablierung im Kontext der Produktdiversifikation sowie zur weiteren Folgebeauftragung der weiteren Projektumsetzung zum Vorteil des Gläubigers, des Auftragnehmers ( ISD e.K. ).

 

Diese sind vertraglich von Beginn an bei unbeschränkten Mandaten vereinbart.  Kann der Auftraggeber nicht nachweisen per Dokumentation und Beweismitteln, das Mandat von Beginn an beschränkt zu haben, oder hat der Auftraggeber von Beginn das Mandat inhaltlich betrügerisch und sittenwidrig beschränkt, so ist der Vertrag für diese Regelung Nachweis, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vereitelt der Auftraggeber den Vertrag sowie die Nachverhandlung trotz von ihm in Lauf gesetzten unbeschränkten Mandaten, haftet der Auftraggeber ( Kunde ) für alle von ihm in Lauf gesetzten Schäden gegenüber jedem Dritten, wenn der Teil-Erwerb der Selbstschädigung des schädigenden Auftraggebers ( Kunde ) zu dessen eigenem Nachteil dient, und der Auftraggeber ( Kunde ) durch die sittenwidrige oder schikanierende sowie in die Rechte des Gewerbes des Auftragnehmers ( ISD e.K. ) eingreifende und damit in der Folge schädigende  einseitige Vertragszerstörung des Auftraggebers ( Kunde ) durch sich selbst fortgesetzt sich eigenschädigt. Erfolgt eine sinnwidrige anwaltliche Anfechtung des Vertrages durch den Auftraggeber ( Kunde ), so haftet der Auftraggeber ( Kunde ) mit allen Projektkosten einschließlich den von dem Auftraggeber ( Kunde ) verursachten vollumfänglichen Folgeschäden der unterlassenen Marktetablierung sowie fortgesetzt für alle diesbezüglichen Betriebsunterbrechungsschäden beim Auftragnehmer ( ISD e.K. ).

 

Die strafrechtliche Verfolgung des Auftraggebers ( Kunde ) wird der Auftragnehmer ( ISD e.K. ) gesetzlich unter der Berücksichtigung der Strafprozessordnung einleiten.  

 

Das führt zu Sonderbedingungen, die aus dem Geheimnis- und Know-How Schutz nicht veröffentlicht werden. Diese Sonderbedingungen werden ausschließlich vertraglich vereinbart.

 

Siehe hier:

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

Diese sind möglich, zu vereinbaren. Diese sind zwingend in der vollständigen Kalkulation als Vertragsverbindlichkeit zu tilgen. Jede Besonderheit wird unter den Marktkonkurrenzen und Fusionsbewegungen am Markt kalkuliert.

  

VIII. B. Franchising

Der Unternehmer vertreibt ebenfalls produktdiversifizierte globale, nationale Franchise-Produkte. Die Verträge unterliegen Sonderbedingungen Franchise.

Diese unterliegen dem o.g. Gesetz gemäß der Richtlinie EU 2016/943 u.a., sowie den vereinbarten vertraglichen  Besonderen Bedingungen - Sonderbedingung Franchise.

     

VIII. C. Generelle Norm

Der Auftraggeber ( Kunde ) des Unternehmens Intelligence Strategic Direction e.K. ( ISD e.K. ) haftet grundsätzlich gemäß §§ 203 ff. StGB in Verbindung mit §§ 3, 4, 9, 17-19 UWG in Verbindung mit §§ 823, 826, 830, 831 BGB in Verbindung mit dem Urhebergesetz den vollständigen Wert ( Vertragswert )  als Marktdurchdringungswert des von dem Auftragnehmer ( ISD e.K. ) im Auftrag dessen Auftraggebers ( Kunden ) entwickelten Produkt für den Auftraggeber. Dies gilt für grob fahrlässige, billigend in Kauf genommene oder vorsätzliche Verbrechen und Vergehen des Auftraggebers ( Kunden ) gegen den Auftragnehmer ( ISD e.K. ), selbst wenn der Auftraggeber ( Kunde ) auch als Anstifter oder Angestifteter kettenanstiftet oder von Dritten mit dem Ziel der Verbrechensverabredung gemäß §§ 30 StGB unter den Bedingungen des § 26 StGB kettenangestiftet wird.

Der Produktdiebstahl wird mit dem globalen Marktdurchdringungswert gehaftet durch den Auftraggeber ( Kunde ), der sich jegliche Kenntnis der vom Auftraggeber ( Kunde ) durch den Missbrauch des Vertrages eingeweihter Dritter zurechnen lassen muss, siehe §§ 830 BGB in Verbindung mit §§ 26, 27 StGB.

Berücksichtigte Anwälte, Notare und Steuerberater haften entsprechend den berufsständischen Normen gemäß § 280 I BGB sowie wegen Unterschlagung, Firmenbestattung, Produkt- und Markendiebstahl, sowie schweren Kreditbetruges.

Weiteres regelt der Vertrag zwischen den einzelnen und mehrfachen auch polynationalen Vertragsparteien unter der Berücksichtigung des materiellen deutschen internationalen Zivilrechts sowie des europäischen Wirtschaftsrechts. Angesetzt für die Bewertungen werden IFRS und US-GAAP-Maßstäbe als mögliche mathematische und finanzwissenschaftliche Bewertungsstandards, auch unter der Berücksichtigung aller weiteren deutschen Normen einschließlich der Sanierungsmaßstäbe, der Markengesetze u.a..

 

Die vorsätzlich untreuen Anwälte, Notare und Steuerberater, die aufgrund der Gefährdung der Vermögen der Kunden durch deren Mandat ( Auftraggeber = Kunden ) im Vorfeld beauftragt werden, um falsche Tatsachen zu behaupten und um die Marktetablierung der Produktdiversifikation zum Nachteil des Auftragnehmers ( ISD eK. ) schadensträchtig zu vereiteln, werden grundsätzlich strafrechtlich verfolgt. Der Auftragnehmer ( ISD e.K. ) behält sich jeden rechtlichen Schritt vor. Grundsätzlich werden die kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB, die Abgeordnetenbestechung gemäß § 108 StGB sowie die strafbare Vorteilsgewährung sowie die Verfälschung der Personenstandsdaten im Tatvorsatz des strafbaren Bandenbetruges auch als Verschwörung zur Rechtsbeugung gemäß NZS 123 Js 6547/20 StA Osnabrück sowie NZS 123 Js 41533/13 STA Osnabrück gemäß §§ 332, 334, 258, 258a, 257, 331, 335, 337, 339 StGB sowie die strafvereitelten Mordermittlungen der NRW - Polizei und des NRW - Innenministeriums bewiesen.


Der schwere Amtsträgerbetrug der Generalstaatsanwälte Oldenburg, Hamm u.a. wird durchermittelt, auch gegen den Widerstand der abgeordnetenbestechlichen Bundes- und Landesregierung bzw. mehrfachen Landesregierungen, die gemäß dem Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages Grant Hendrik Tonne seit 2010 ff. belastet sind.

       

VIII. D. Re-Engineering

Zur Beweissicherung des Re- und Social-Engineering in jeglicher Form auch als Akt der organisierten Kriminalität als Möglichkeit der Bandenkriminalität oder der kriminellen Vereinigung als Marktverzerrungsschaden bei mangelhafter Produkteinführung und -sicherung, werden Tagessätze ab 4.500 EUR zzgl. ges. MwSt. vereinbart. Weiteres regelt der Vertrag, s.o..  Die vereinbarten und weiteren zu vereinbarenden Tagessätze sowie die weiteren darüber hinaus gehenden Projektkosten werden sofort fällig, und führen zu Vorschüssen auf die vollständigen Projektkosten in der Höhe von 50% der Projektkosten. Kann der Auftraggeber ( Kunde ) diese nicht vorfinanzieren, oder will der Kunde für sich oder jeglichen Dritten die Leistungen des Auftragnehmers ( ISD e.K. ) auszehren und ausforschen, so haftet der Auftraggeber ( Kunde ) gemäß §§ 823, 826, 830 BGB in Verbindung mit §§ 25, 26, 27, 30 StGB und in Verbindung weiterer sachlich zutreffender fallabhängiger Normen.

Das Re- und Social-Engineering als Teildisziplin wird mit einer Mischkalkulation per Preis ausgedrückt. Dieser wird dem Prozessgegner und Schädiger in Rechnung gestellt, zuvor haftet der Auftraggeber ( Kunde ) und folgt den Zahlungsanweisungen des Auftragnehmers ( ISD e.K. ) gemäß deren vertraglicher Vereinbarungen. Die Gesamtschuldnerschaft ist kein Erfüllungsprivileg, sondern die Sicherung und Geltendmachung des Auftragnehmers ( ISD e.K. )  bezüglich dessen Forderungen. Sollte der Gesamtschuldnerausgleich unmöglich sein, oder gar untergehen, haftet unabhängig dessen der Auftraggeber ( Kunde ) als Einzelschuldner. Bei ausbleibendem Gesamtschuldnerausgleich haftet der Auftraggeber eine im Vertrag festzulegende Verzinsung auf die vollständige und in Verzug gesetzte Summe auf den zu haftenden Vertragswert bezogen, wenn nichts anderes gesetzlich vorgeschrieben ist, siehe § 247 BGB u.a..

Bei Verträgen ab einem Vertragswert oberhalb 50 Mio. EUR werden zu sofort 35% des Honorars bei Beginn der Analysetätigkeit zur Sicherung des berechtigten Verfolgungsinteresses zzgl. ges. MwSt. fällig. Bei Mandaten ab 125.000 EUR werden 25.000 EUR Anzahlung, bei Mandaten oberhalb 125.001 EUR bis 275.000 EUR werden 65.000 EUR Anzahlung, bei Mandaten ab 275.001 bis 525.000 EUR werden 115.000 EUR Anzahlung und bei Mandaten ab 525.001 EUR werden 250.000 EUR und weitere Sonderbedingungen und -vereinbarungen sofort fällig. Der Vertragswert ist auch die Umsatzsteigerung zum Vorteil des Auftraggebers und dessen Betriebes ( Kunde ) aufgrund der Tätigkeit des Auftragnehmers ( ISD e.K. ) entsprechend. Ist die selbstschädigende Gefährdung der Umsatzsteigerung durch den Auftraggeber gegen sich und dessen Betrieb gerichtet, ist ebenfalls die Umsatzsteigerung vereinbarter Vertragswert zwischen dem Auftraggeber und dessen  Auftragnehmer ( ISD e.K. ). Die selbstschädigende Umsatzzerstörung des Auftraggebers durch sich selbst grob fahrlässig und/oder vorsätzlich führt grundsätzlich zur Schadensersatzpflicht des Auftraggebers aufgrund dessen wettbewerbswidrige Aussaugen der Tätigkeit des Auftragnehmers ( ISD e.K. ) zum Vorteil des Auftragnehmers ( ISD e.K. ).

Handelt der Kunde als Auftraggeber im Vorsatz der Kenntnis und des Tatentschlusses auch für weitere Hintermänner/Rädelsführer gemäß §§ 129, 263 Abs. 5 StGB sich in den konkurrierenden Produkten des Auftragnehmers ( ISD e.K. ) und dessen eigener Zielsetzung der Marktetablierung und internationalen Markterschließung in mehrfachen diversifizierenden Märkten global bezüglich des Vorsatzes des Auftraggebers der Aneignung der Produkte des Auftragnehmers ( ISD e.K. ) durch die Unterschlagung der Produkte sowie des mehrfachen oder einzelnen Gründungsbetruges gegen Gerwin Nierste und dessen Unternehmen ( ISD e.K. )   auch in der Verabredung des Interim-Management oder gar der Teilhaberschaft oder der Teilhaberschaft und der Geschäftsführung vorsätzlich ungerechtfertigt zu bereichern, haftet der Kunde als Bandenmitglied gemäß § 263 Abs. 5 StGB.

  

IX. Justizverbrechen gemäß der GenSTA Bremen und dem Justizministerium Niedersachsen

Der Auftragnehmer deckt grundsätzlich Justizverbrechen verwickelter Landgerichte in Deutschland sowie der kriminellen anwaltlichen und steuerberaterlichen auch vorbestraften und kriminellen Anwalts- und Steuerberaternetzwerke als Ursache der richterbestechlichen und politisch angewiesenen oder nicht angewiesenen Justizverbrechen gemäß der GenSTA Bremen auf. Diese Tätigkeit unterliegt Sonderbedingungen. Diese werden nur vereinbart, wenn von Beginn an der Auftraggeber ( Kunde ) glaubhaft nachweisen kann mit gegen ihn gerichteten Urkunden und Urteilen/Beschlüssen, dass dieser Auftraggeber ( Kunde ) durch den anwaltlichen und/oder steuerberaterlichen oder vorsätzlich falschbeurkundenden notariellen Beurkundungsbetrug/Beweismittelbetrug zum Vorteil der Hintermänner und/oder Rädelsführer einer möglichen Bande national und/oder europäisch bedeutsam gemäß den Bedingungen des in Deutschland geltenden Bundesrechts der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK ). Liegt die Gefährdung der europäischen Interessen, wie aktuell die Diskussion um den europäisch bedeutenden Mehrwertsteuerbetrug beweist, vor, die sich gegen das Gesetz als Entwurf gemäß dem Link http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/078/1907886.pdf richten, ist nicht zwingend ein Justizverbrechen anzunehmen. Nicht jedes Wettbewerbsverbrechen, das im Lauf ist, wird von der in diesen Fallgestaltungen fragwürdigen Politik und/oder Justiz in derartigen Fällen ausgelöst.

 

Gelingt dem Auftraggeber ( Kunde ) der Nachweis im Verlauf des Mandates ( auch als Folge der Honorarberatung des Fraud-Managers Gerwin Nierste ), das ein gegen ihn gerichtetes Justizverbrechen im Lauf ist, das in den kommunalen und nationalen Bezügen die Mandatsträger kommunal, national ( Landtags- und Bundestagsabgeordnete ) und/oder Ministerpräsidenten und/oder höhere Minister schützen bzw. angewiesen haben könnten, werden die Sonderbedingungen Justizverbrechen fallabhängig vereinbart.

 

Die Kosten des Auftrages des Auftraggebers ( Kunde ) belaufen sich auf mind. 5 Mio. EUR Honorarverbindlichkeit zum Vorteil des Auftragnehmers Gerwin Nierste ( ISD e.K. ), wenn der Umsatz des firmenbestatteten Unternehmens zuvor größer 350.000 EUR p.a. betrug, und/oder gebundenes Vermögen im Sinne der Vermögensverwaltungsbedingungen des Auftragnehmers ( ISD e.K. ) größer als 500.000 EUR bei Betrieb der Gesellschaften vorhanden und bilanziell nachgewiesen bestanden haben. Die Forderungen jeglichen vertraglichen und gesetzlichen Ursprungs des Auftraggebers            ( Kunde ) stehen dessen Vermögen gleich.

 

Ist der Wert der Summe der Einzelaufträge im Projekt des Auftraggebers ( Kunde ) durch diesen proportional gesteigert, wird der Auftragswert und damit die Vertragsverbindlichkeit des Auftraggebers ( Kunde ) proportional gesteigert, das Honorar fällt nicht im Sinne der mathematischen Grenzdynamiken oder angenommener Rabattierungen.

 

Die Verträge und deren Vertragswerte werden grundsätzlich nicht rabattiert.

 

Ist der Auftragnehmer ( ISD e.K. ) dazu beauftragt, durch den Auftraggeber ( Kunde ) glaubhaft gemachte Justizverbrechen gegen den Auftraggeber ( Kunde ) zu ermitteln und beweiszusichern, um erstmalig und fortgesetzt die Möglichkeiten der Strafprozessordnung und/oder Zivilprozessordnung zu nutzen, entspricht der Vertrag ausschließlich Sonderbedingungen Justizverbrechen. Vereinbart der Auftraggeber nicht von Beginn an diese Sonderbedingungen Justizverbrechen ( ist die Beweisermittlung ISD eK. die Entwicklung des Beratungsmandates Justizverbrechen ), hat der Auftraggeber von Beginn an gemäß den Grundsätzen c.i.c. zu haften, und hat alle Folgekosten jeglicher Verböserung zum Nachteil der beiden Vertragsparteien durch die Rechtsbeugung richterbestechlicher Netzwerke gegenüber dem Auftragnehmer      ( ISD e.K. ) zu haften. In derartigen Verböserungen ist eine vertragliche Haftung des Auftragnehmers ( ISD e.K. ) ausgeschlossen, da der Begriff der höheren Macht bzw. höheren Gewalt aufgrund bestehender verkrusteter krimineller lokaler und national bedeutender Clan-Kriminalität auch in den Reihen der Notare, Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Beamte, Richter, Staatsanwälte, Politiker die Haftung in dem Falle ausschließt. 


Erben von suizidialen Opfern der aktuellen und gegenwärtigen Regierungskriminalität und der schweren Bestechlichkeit und Bestechung im Amt gemäß §§ 335 II StGB als Akt des Menschenrechtsverbrechens gemäß § 7 VStGB werden international auch mit der Hilfe der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mandatsgerecht im Netzwerk mit weiteren international agierenden Beratern betreut und die Verbrechen gegen die suizidialen Opfer zum Vorteil der Erben aufgeklärt.

 

Die Hintermänner und/oder Rädelsführer sind umfangreich vor Beginn der Maßnahmen aufgrund öffentlicher Sitzungsprotokolle ( Rat der Stadt und/oder Gemeinde, Kreistag, Landtag, Bundestag sowie damit kausal zusammenhängende Ausschüsse auch Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 44 GG ), Manipulation von öffentlichen Bauaufträgen, öffentlichen Vergabeaufträgen zum Vorteil jeden Dritten, Manipulation von Durchgangsarztberichten im Feld der medizinischen Korruption, Manipulation von polizeilichen Unfallberichten, Unterschlagung und/oder Fertigung bestechliche Steuerbescheide ( siehe § 172 AO ) der Finanzbehörden und/oder Gewerbesteuerbescheide der Stadt oder Gemeinde, Versorgungsverträge sowie manipulierte Versorgungsverträge u.a. zu beweisen, bevor diese im historischen Kontext des Auftraggebers    ( Kunde ) den gerichtlichen Boykott auch durch die Zusammenrottung krimineller Täter als bekannte kriminelle vorbestrafte Täter und/oder im Lauf der Amtsenthebung des Notares oder des Ausschlusses des Anwaltes bzw. Steuerberaters als Amtsträgerbande gemäß 1 StR 522/12 Bundesgerichtshof steuerverkürzend und firmenbestattend den Auftraggeber ( Kunde ) angriffen und kausal vermögensschädigten und erhebliche Vermögensfolgeschäden vorsätzlich auslösten und bestechlich kettenangestiftet und kettenanstiftend anrichteten. Diese führen zur Beauftragung des Fraud-Managers Gerwin Nierste und dessen Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K.. Der Auftragnehmer behält sich die Unterbeauftragung eines jeden Dritten und weiteren dienlichen Unterbeauftragten zu Lasten des Auftraggebers vor, die mit den Tagessätzen der Intelligence Strategic Direction e.K. abgerechnet werden.

 

Justizverbrechen sind die politischen Verbrechen, die ohne rechtliche Grundlage zur Sicherung der Geldwäsche der bestehenden lokalen und auch national bedeutenden politischen und freiberuflichen Netzwerke zur Ausschaltung der tatsächlich angezeigten Strafverfolgung und zur Sicherung der politischen auch Regierungskriminalität gebildet werden. Diese Netzwerke arbeiten gesichert auch nachdem die – kriminellen - Notare zu sofort amtsenthoben sind ( siehe NotZ 17/05, NotSt ( B ) 3/05 jeweils Bundesgerichtshof ) oder die – kriminellen – Anwälte ausgeschlossen wurden ( siehe AGH Celle 27/09 I 7 ). Der damit kausal zusammenhängende Folgebetrug des Wahlbetruges ( strafbar gemäß § 107 StGB ) zur Sicherung der ( auch historischen ) Stochastik der Sitzverteilung der Parlamente u.a. wird dann in der Folge mit aufgedeckt.


Gerwin Nierste beweist die dualistischen Beteiligungssysteme im Rahmen der mehrfachen Täter-Teilnehmer Systeme, einschließlich der geldwäscheabhängigen Schneeballsysteme, auch die der Gebühren- und/oder Abgabenüberhebung.

 

Hat der Auftraggeber ( Kunde ) von Beginn an vorbestrafte Anwälte und/oder Steuerberater beauftragt und verhandelt mit diesen als dessen Vertreter gemäß § 164 BGB die Mandate des Auftragnehmers Intelligence Strategic Direction e.K. oder ist selbst wegen Vergehen und Verbrechen vorbestraft, und verschweigt diesen Umstand,  und nutzt in dieser Kenntnis die Mandatierung, weil er den Auftragnehmer erpressen will, haftet der Auftraggeber wegen der räuberischen Erpressung gegen Gerwin Nierste sowie gegen dessen Unternehmen Intelligence Strategic Direction e.K.. 

Hat der Auftraggeber ( Kunde ) wegen dessen historischer und aktueller Verbrechensverabredung die verurteilten oder gar amtsenthobenen Notare und Anwälte sowie Steuerberater oder in dem Ausschlussverfahren der berufsständischen Kammern befindliche Freiberufler  in dessen Unternehmen vorsätzlich  beauftragt ( und unterlässt die Unterrichtung darüber gegenüber dem Auftragnehmer ( ISD e.K. ), handelt also nicht in der Unkenntnis dieser Tatsache, oder empfiehlt aktiv der Auftraggeber ( Kunde ) sogar die Zusammenarbeit in dessen Kenntnis mit weiteren vorbestraften und/oder insolventen ( Nachweis des gerichtlichen Insolvenzverfahrens gegen den vom Auftraggeber ( Kunden ) empfohlenen vorbestraften und/oder insolventen Anwalt, Notar und/oder Steuerberater bzw. des Vermögensverfalls des Täters ) haftet der Auftraggeber              ( Kunde ) wegen dessen gegen ihn durch die von ihm empfohlenen und eigenschädigenden gerichteten Schäden dieser Täter, die das Projekt grundsätzlich gefährden, die zur gegenwärtigen und zukünftigen Mehrbelastung des Auftragnehmers    ( ISD e.K. ) und damit zu einem höheren Honoraranspruch ( Vertragswert ) des Auftragnehmers ( ISD e.K. ) führen und/oder zum Nachteil des Auftragnehmers ( ISD e.K. ) zur kollusiven vorsätzlich sittenwidrigen und/oder schikanierenden Unterschlagung von Produkten, und/oder Firmenbestattung und/oder Gründungsbetrug u.a. durch die von dem Auftraggeber          ( Kunden ) empfohlenen vorbestraften/insolventen Anwälte, Notare und/oder Steuerberater im Kontext der Strafverfolgung wegen Untreue des Auftraggebers ( Kunde ) zum Nachteil des Auftragnehmers ( ISD e.K.) gereichen. Dafür haftet der Auftraggeber ( Kunde ) als Einzel- und Gesamtschuldner, und kann kein Recht der Freistellung im Innenverhältnis zu dessen Schädigern, die kollusiv den Auftragnehmer ( ISD e.K. ) schädigten, ableiten. Die Freistellung im Innenverhältnis einer Bande ist unwirksam.

Eine Freistellung im Innenverhältnis, die den Auftraggeber ( Kunde ) einseitig ungerechtfertigt bereichern soll, wird in keinem Fall vereinbart durch den Auftragnehmer ( ISD e.K. ). Der Ausschluss dieser Regelung ist zwingend.

  

Sind die Vorteilnehmer der Auftraggeber ( Kunde ) und/oder der/oder die von diesem beratene vorbestrafte/insolvente weitere Berater, die gemeinsam in deren Kenntnis als beauftragte vorbestrafte Berater, Anwälte und/oder Steuerberater im Rahmen des § 263 Abs. 5 StGB historisch oder aktuell den Kreditbetrug gemäß §§ 263, 265 StGB als Ziel dessen Beauftragung mittäterschaftlich und/oder gewerbsmäßig und/oder bandenmäßig auch hehlerisch gewerbsmäßig und/oder bandenmäßig verfolgen, verweigert der Auftragnehmer ( ISD e.K. ) grundsätzlich die drittschädigende Kreditgewährung bzw. Beratung gemäß KWG ( Kreditwesengesetz ). Die Beratung gemäß KWG schließt grundsätzlich eine derartige Beauftragung aus. Ist die Grundlage dieser KWG Beratung grundsätzlich eine kriminelle Bande und/oder deren Auftrag als erschlichene Beauftragung, wird der Auftragnehmer nach der Kenntnis in den Fristen der Strafprozessordnung dieses Netzwerk per Staatsanwaltschaft in deren Entscheidungshoheit gemäß der Strafprozessordnung aufdecken und bekämpfen. Die Kosten dieses Vorganges einschließlich aller entgangenen Gewinne haften die Täter als Einzel- und Gesamtschuldner gegenüber dem Auftragnehmer        ( ISD e.K. ) einschließlich und zuzüglich aller Kosten und aller Schadensersatzrechte jeglicher Norm betreffend jeglichen Folgeschadens.

 

Die Täuschung bei Vertragsvereinbarung durch derartige auch kollusiv vorsätzlich sittenwidrige Auftraggeber ( Kunde ) führt zur vollständigen Haftung aller von dieser Tätergruppe angerichteten Schäden und Folgeschäden in allen Erwerbsbereichen des Auftragnehmers ( ISD e.K. ). Wirbt diese bestehende Tätergruppe zum ausschließlichen Prozessbetrug und zur Anstiftung der richterbestechlichen Falschbeurkundung im Amt weitere Täter, auch Amtsträger, an, wird diese Gruppe gemäß § 263 Abs. 5 StGB der Staatsanwaltschaft gegenüber per Strafantrag aufgedeckt und gemäß den Bedingungen der Strafprozessordnung zugeführt.

 

Ist der Auftragnehmer ( ISD e.K. ) geworben von politisch gebilligten und verwobenen kriminellen Gründungsbetrügern oder Gründungsbetrügern, die sich der im Vorfeld genannten kriminellen vorbestraften Anwälte und/oder Steuerberater und/oder gar derartiger Notare, die noch im Amt verbleiben können               ( aufgrund der vom Bundesministerium des Innern bestätigten Schutzstruktur der kommunalen oder nationalen Abgeordnetenbestechung ( strafbar gemäß §§ 108 StGB in Verbindung mit §§ 11, 258, 331, 335, 339 StGB ), um über die Richterbestechlichkeit ( strafbar gemäß §§ 331-334 StGB ) fortgesetzte gemäß §§ 335 II StGB gewohnheitsmäßige richter- und abgeordnetenbestechliche Wirtschaftsdelikte als wirtschaftskriminelle Handlungen wie Wettbewerbsverbrechen u.a., durchzusetzen                                 ( Falschbeurkundung im Amt, Kreditbetrug, Leasingbetrug, Gründungsbetrug, Firmenbestattung u.a. ) haften die verwobenen Amtsträger, die Auftraggeber ( Kunden ) aus jedem rechtlichen und vertraglichen Grund gegenüber dem Auftragnehmer ( ISD e.K. ) als Einzel- und Gesamtschuldner. Es sind die bereits genannten Hinweise der unwirksamen Freistellung zu beachten.

 

Schließt die Bilanzanalyse gemäß US-GAAP und/oder IFRS die Machbarkeit des erschlichenen und vereinbarten Vertragszweckes im Nachgang der kostenträchtigen Beauftragung durch den Auftraggeber          ( Kunde ) aus, wird ein dem ersten Vertragszweck möglicher Vertragszweck als mehrteiliger Projektgegenstand vereinbart, um dem Ziel des Vertrages gerecht zu werden. Ist der in der Folge der Bilanzanalyse gemäß US-GAAP und/oder IFRS festgestellte und vom Auftragnehmer ( ISD e.K. ) bestätigte gescheiterte Vertragszweck dem schweigenden Auftraggeber ( Kunde ) per Kenntnis und Vorsatz und/oder billigender Inkaufnahme zuzurechnen ( gleichgestellt ist die grobe Fahrlässigkeit der Unkenntnis ) trägt der Auftraggeber ( Kunde ) alle zivilrechtlichen Folgen u.a. des Verschweigens der Kenntnis gemäß §§ 823, 826, 830 BGB. Die Kosten der strafrechtlichen Verfolgung und damit im Kontext die Kosten des Auftragnehmers     ( ISD e.K. ) sind von dem Auftraggeber ( Kunde ) zuzüglich und inklusive der betrügerisch erschlichenen Haftung des Auftragnehmers ( ISD e.K. ) vollständig zu tragen, ggfs. sind diese per notariellem Schuldanerkenntnis mit eindeutigen grundbuchrechtlichen Sicherungen zum Vorteil des Auftragnehmers         ( ISD e.K. ) oder weiteren Abtretungen vollumfänglich mit dem letzten mathematischen Vertragswert freizustellen. Wird das notarielle Schuldanerkenntnis nicht getilgt, haften die weiteren Mittäter vollständig. Weiteres siehe Sonderbedingung notarielles Schuldanerkenntnis als Besondere Bedingung im Vertrag.

 

Zu berücksichtigen ist: Der Vertragswert ist die Bestätigung der vertraglichen Vereinbarung der Norm § 263 Abs. 1 StGB.

 

Die Freiheitsstrafe zu Lasten des Täters wird als Folge des Strafantrages des Auftragnehmers ( ISD e.K. ) grundsätzlich zu Lasten der Täter konzentriert verfolgt.

 

X. A. Politische Verbrechen der kommunalen Abgeordneten auch als Hauptverwaltungsbeamte ( z.B. § 108 e Abs. 3 Satz 1 StGB )

 

Derartige firmenbestattende rechtsbeugende hehlerische Verbrechen der Gemeindeabgeordneten auch als kettenangestiftete und kettenanstiftende Täter der Rädelsführer und/oder Hintermänner werden diesseits durch den Auftragnehmer ( ISD e.K. ) sachlich bearbeitet.

 

Hier greifen die Sonderbedingungen Justizverbrechen. Unter dem Begriff Justizverbrechen werden in den Bedingungen – AGB und Besondere Bedingungen im Vertrag – grundsätzlich alle von Rädelsführern und/oder Hintermännern in Lauf gesetzte richter- und abgeordnetenbestechliche Wettbewerbsverbrechen jeglichen Dritten subsumiert und vereinbart.

      

X. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für Leistung und Zahlung zwischen den Vertragsparteien ist Lengerich/Steinfurt. Der Gerichtsstand ist jeweils AG/LG/OLG Köln als vertraglich vereinbarter Gerichtsstand. Es gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Vertragsbeziehung im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr angestrebten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

 

Stand: 01.01.1995 ff.

 

 

 
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