ICRHM-PE - Institut für Compliance-, Risk-, Health-Management & Private Equity

Intelligence Strategic Direction e.K., Gerwin Nierste 

Nierste Politics - Art. 44 GG - Der politisch vereitelte Untersuchungsausschuss - Demokratieverweigerung oder systematischer Rechtsbruch

Der demokratische Rechtsstaat ist unveränderlich.

Die Instrumente der politischen Kontrolle des Art. 44 GG sind vielfältig, folgen- und nuancenreich.

Vielfältige politische Verschiebungen sind nicht mehr durch die Justiz zu erklären und zu verteidigen.

Die Kommunal- und Landespolitik hat in mehreren Fällen standardisiert die manipulierten Verfahren der dazu bereiten Richter und Staatsanwälte gegen Andersdenkende auch in der BRD organisiert und anscheinend wider die unzulässige Richterbeeinflussung und gegen deren hochgelobten richterlichen Freiheit begünstigend für Vorteilsnehmer jeder Art und für die Bestechlichkeit im besonders schweren Fall regelmäßig instrumentalisiert.

Das manipulierte Gerichtsverfahren als Rache- und Verteilungsakt für Wohlgesonnene, für Begleiter, die Wissen über die Anstifter und Vorteilsnehmer haben, sind Alltag. Dazu erarbeitet die Universität Konstanz nunmehr Studien, die sich mit der Frage der funktionalisierten Justiz als Rache gegen politisch Unbequeme beschäftigt, und die politische Justiz analysieren will. Mollath war die Folge der politischen Justiz, diese kämpft hart, wenn die institutionalisierte Geldwäsche als Folge der ordentlichen Geschäftstätigkeit bewiesen wird.

Sehen Sie auch:  https://www.exzellenzcluster.uni-konstanz.de/2334.html

Die Erpressung und Bestechlichkeit als Grundlage unseres Staates, das wollen wir nicht in Deutschland, oder wollen dies nur diejenigen, die den parlamentarischen Untersuchungsausschuss abwehren, um nicht die Sachverhalte zu klären?

So urteilt das Bundesverfassungsgericht und führt aus:

"...

Der Inhalt der Präsidentenrunden sei nicht dem geschützten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzurechnen. Die Präsidentenrunde sei ein regelmäßig tagendes Gremium, das im Bundeskanzleramt unter Leitung von dessen Chef zusammen trete. Ihm gehörten die Staatssekretäre der Bundesministerien des Innern und der Justiz sowie des Auswärtigen Amtes, der Geheimdienstkoordinator und die Präsidenten der drei Nachrichtendienste des Bundes und des Bundeskriminalamtes an. Ein Protokoll werde nicht geführt; eine feste schriftlich fixierte Tagesordnung gebe es nicht. An den sogenannten Nachrichtendienstlichen Lagen nähmen darüber hinaus auch Vertreter anderer Ministerien teil. Über Sinn und Zweck der Präsidentenrunde bestehe keine Klarheit. Einerseits entstehe unter Berücksichtigung der bisherigen Zeugenaussagen der Eindruck, dass in der Präsidentenrunde sowohl Sicherheitsfragen als auch Einzelfälle entschieden oder doch vorentschieden werden sollten und entschieden worden seien. Andererseits seie von Zeugen immer betont worden, dass in diesen Runden lediglich die Meinungen ausgetauscht worden seien, aber erst anschließend in den Ressorts entschieden worden sei. Jedenfalls scheine der Zweck des geheim tagenden Gremiums der Informationsaustausch und die Diskussion von Themen der inneren Sicherheit in Deutschland zu sein..."

Die, mit der nicht der sachlichen Klarheit begründeten, Präsidentenrunde ist ein flexibles und variables der demokratischen Kontrolle entzogenes Instrument.

Die Bundesverfassungsrichter begründen weiter:

"...

Der Informationsanspruch des Untersuchungsausschusses sei auch verletzt, soweit die Nichtherausgabe von angeforderten Akten mit der Begründung verweigert worden sei, diese stünden inhaltlich nicht im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand. Die Übung der Antragsgegnerin, die Zugehörigkeit eines Vorgangs zum Untersuchungsthema eigenmächtig zu überprüfen, entspreche nicht dem grundgesetzlich vorgegebenen Kräfteverhältnis zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung. Die Möglichkeit, seinen Untersuchungsgegenstand selbst zu bestimmen, sei eines der Rechte eines jeden parlamentarischen Untersuchungsausschusses und des ihn einsetzenden Parlaments oder seiner qualifizierten Minderheit. Der einem Untersuchungsausschuss durch die qualifizierte parlamentarische Minderheit zugedachte Untersuchungsgegenstand dürfe gegen deren Willen nicht von der Mehrheit verändert werden. Das folge einfachgesetzlich aus dem § 2 Abs. 2 und Abs. 3, § 3 PUAG. Wenn eine nächträgliche Änderung des Untersuchungsgegenstandes selbst der Mehrheit des Deutschen Bundestages verwehrt sei, so müsse es der Bundesregierung erst recht verwehrt sein, einseitig im Wege der Interpretation des Untersuchungsgegenstandes und der daran ausgerichteten Übung bei der Aktenvorlage an den Ausschuss nachträglich eine Einschränkung des Untersuchungsauftrages gegen den Willen der qualifizierten Minderheit vorzunehmen. Selbst wenn man der Antragsgegnerin ein solches einseitiges Interpretationsrecht zubilligen wolle, hätte sie es in den beschriebenen Fällen jedenfalls in unzulässiger Weise ausgeübt, weil die angeforderten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand des Ausschusses bestünden...."

Weiter:

"...

1. Das in Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments...Über das Zitierrecht nach Art. 43 Abs. 1 GG und das Interpretationsrecht des § 105 f. GO-BT hinaus verschafft es die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die das Parlament zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und vor allem zur Wahrung seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen Regierung benötigt...Die Auslegung des Art. 44 GG und der das Untersuchungsausschussrecht konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes hat, insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen...

Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG hat der Deutsche Bundestag das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss mit der Befugnis zur Erhebung der erforderlichen Beweise einzusetzen. Träger des Untersuchungsrechts und damit Herr des Untersuchungsverfahrens ist der Deutsche Bundestag als ganzer; der eingesetzte Untersuchungsausschuss übt seine Befugnisse als Hilfsorgan des Deutschen Bundestages aus...

2. Der Untersuchungsausschuss ist befugt, im Rahmen seines Untersuchungsauftrages diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält...Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar...

a. Nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG finden auf Beweiserhebungen die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Diese Verweisung erstreckt sich auf alle Bestimmungen, die die strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln; sie erfasst sowohl befugnisbegründende als auch befugnisbegrenzende Regelungen...Die Bestimmungen der Strafprozessordnung geben einem Untersuchungsausschuss Zwangsmittel zur Beschaffung von Beweismitteln an die Hand, stellen den Informationsverschaffungsanspruch aber auch unter rechtsstaatliche Vorgaben. In sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den Strafprozess stehen dem Untersuchungsausschuss Zeugen ..., Urkunden und andere Schriftstücke...sowie Sachverständige und Augenzeugen...als Beweismittel zur Verfügung.

Zur Beweiserhebung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG zählt nicht nur die Beweisaufnahme im engeren Sinne..., sondern der gesamte Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung ...Erfasst ist daher nicht nur die Vernehmung, sondern auch bereits die Ladung von Zeugen und nicht nur die Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch bereits deren Anforderung zur Vorlage.

b. Für die Beweiserhebung bedarf es eines förmlichen Beweisbeschlusses...Die Beweismittel und die Beweistatsachen müssen dabei in einer für die Vollziehbarkeit des Beschlusses hinreichend bestimmten Weise angegeben werden; das Beweisziel muss erkennbar, die jeweiligen Beweismittel müssen abgrenzbar sein...."

Weiter führt zu der Überlegung der Gefährdung des Staatswohls durch den parlamentarischen Untersuchungsausschuss in Rn. 130 aus:

"...

Die Frage, welche Grenzen die Verfassung dem parlamentarischen Untersuchungrecht setzt, ist unter Berücksichtigung seiner Bedeutung im Verfassungsgefüge zu beantworten. Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls. Für die Beantwortung der Frage, ob Zeugenaussagen oder die Vorlage von Akten das Staatswohl gefährden würden, ist danach zunächst zu berücksichtigen, dass der Umgang mit Informationen in einem Untersuchungsausschuss eigenen Geheimschutzbestimmungen unterliegt...und dass das Staatswohl nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist. Das Parlament und seine Organe können nicht als Außenstehende behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheimzuhalten sind. Die Berufung auf das Staatswohl kann daher gegenüber dem Deutschen Bundestag in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen wurden. Dass auch die Beobachtung von Vorschriften zur  Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen. Diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten...Angesichts dieser Verfassungslage und dieser Verfahrensmöglichkeiten dürften sich nur unter ganz besonderen Umständen Gründe finden lassen, dem Untersuchungsausschuss Akten unter Berufung auf das Wohl des Bundes oder eines Landes vorzuenthalten..."

Zitiert nach 2 BvE 3/07

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/06/es20090617_2bve000307.html

Der parlamentarische Untersuchungsausschuss würde im Zweifel die fehlerhaften Auswüchse der nicht ausgeübten parlamentarischen Kontrollrechte zu dessen eigenen Lasten und weiteres beweisen. Auch könnte der parlamentarische Untersuchungsausschuss die Zusammenhänge des politisch ausgelösten systematischen Wettbewerbsmissbrauchs zu Lasten der von den Mitgliedern der anfälligen und dienlichen Justiz verdeckten Wettbewerbsverbrechen und zugleich die gerichtliche Methodik der mittelbaren Falschbeurkundung als deren bösen Glauben und deren systematische Täuschung als strafbaren Vorteil in derartigen Falllagen beweisen.

Die Justizverbrechen gegen Bürger der Bundesrepublik Deutschland beweisen genau diesen Umstand.


Ihre Anfragen für die Ermittlung und Beweissicherung der gegen Sie gerichteten Wettbewerbs- und Justizverbrechen als politisches Verbrechen, auch als  Folge vorbestrafter Notare, Anwälte und Steuerberater ( auch Wirtschaftsprüfer ) und deren Netzwerke richten Sie bitte an mich, unter:


nierste@icrhm-pe.com.


Ihr 



Gerwin Nierste









 
E-Mail
Anruf
Karte
Infos