Nierste Medical - Berufsfreiheit des Zahnarzt/Arzt - Art. 12 GG
Das Bundesverfassungsgericht hat in dessen Urteilen 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10 BVerfG die Freiheit des Berufes in der Gestaltung der sachdienlichen und approbationsgerechten Werbung ausgeurteilt.
Der betroffende Zahnarzt gewann mit dessen Werbung, die streitgegenständlich gewesen war, und im Rahmen des Verfahrensrechts mangelhaft beweiserhoben wurde.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Verteidigung der Berufsfreiheit nachhaltig:
"...
(a) Einem Arzt oder Zahnarzt ist von Verfassungs wegen berufsbezogene und sachangemessene Werbung erlaubt (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u.a. -, juris, Rn. 26; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2003 - 1 BvR 1608/02 -, juris, Rn. 30). Dazu gehört auch das Recht, auf die technische Ausstattung oder Einrichtung seiner Praxis hinzuweisen. Soweit die Gerichte die Werbung in den angegriffenen Entscheidungen als unsachlich bewerten, wird an den Begriff der „Sachangemessenheit“ ein zu enger Maßstab angelegt. Insbesondere verlässt die Werbemaßnahme die Ebene der Sachlichkeit nicht bereits dadurch, dass das Gerät im Internet in besonders hervorgehobener Weise, unter Verwendung von Bildern, dargestellt wird. Die Bilder (eine Abbildung des Tomographen und eines Ober- und Unterkiefers) stehen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der beworbenen Apparatur. Auch der beigefügte Text wirkt nicht unsachlich. Dort wird lediglich herausgestellt, dass es sich um das einzige Gerät in einem weiteren Umkreis - östliches Ruhrgebiet, angrenzendes Münsterland und Sauerlandkreis - handele und dass es besonders strahlungsarm sei, nämlich eine 80 % geringere Strahlenbelastung als ein Computertomograph (CT) aufweise. Dies sind Angaben, die für einen potentiellen Patienten bei der Auswahl einer Praxis durchaus von Interesse sein können. Die Formulierung, der Tomograph biete „einzigartige Vorteile bei der Implantatdiagnostik“, mag zwar zugespitzt sein. Dies ist für Werbung, deren Zweck es gerade ist, das Positive eines Produkts prägnant herauszustellen, jedoch typisch und macht die Präsentation noch nicht sachfremd. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen oder irreführend sein könnten, gibt es auf Grundlage der Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen nicht..."
Lesen Sie hier die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts:
Die Grenze der Werbung und deren Aussage unter der Berücksichtigung der berufsrechtlichen Grenzen des Berufsträgers ist durch den Wahrheitsgehalt dem UWG und allen weiteren Bedingungen und Normen des StGB unterworfen.
Die berufsrechtlich sachlich zulässig eingehaltene Grenze der Werbung durch den Berufsträger ist nicht Gegenstand der Feststellung, ob ein verfassungsgerechtes Verhalten vorliegt, oder ob die Art und Weise der Umsetzung und Wahrnehmung der Berufsrechte des Arztes - hier konkret der Zahnarzt - verfassungswidrig sind.
Dies wirkt sich unmittelbar auf den Schutz des Art. 12 GG aus, so dass die Konkurrentenklagen aufgrund der Marktverteilung heute qualifizierter erhoben werden müssen.
Sie haben Fragen?
Sie wollen den gerichtlichen Schutz des Wachstums Ihrer Arztpraxis, Ihrer Apotheke, oder haben in den Augen Ihrer Konkurrenten die Berufsrechte unzulässig verletzt?
Sprechen Sie mich an.
Mein Beraterstab und ich arbeiten diese komplexen Fragestellungen im Komplex der Strategieberatung des Gesamtauftritts Ihrer betrieblichen Einheit - Arztpraxis, Apotheke, Klinik, MVZ, Tagesklinik u.a. ab.
Gerne stehe ich für Sie zu Ihrer Verfügung.
Ihr
Gerwin Nierste