ICRHM-PE - Institut für Compliance-, Risk-, Health-Management & Private Equity

Intelligence Strategic Direction e.K., Gerwin Nierste 

Nierste Medical - Compliance-Management

by Ärzte Sozietät




1. Die Rechtsprechung des §§ 299 a+b StGB ist für angeblich bestechliche Ärzte, die im Wege der Begünstigung der Absatz- und Vertriebwege Drittinteressen über das Rehabilitations- und Therapieinteresse der gesetzlichen Krankenversicherer sowie der Privaten Krankenvollversicherer stellen, nachteilhaft. 

Die Gefahr der Bestechlichkeit ist durch das Bundesgerichtshof - Urteil - GSSt 2/11 - zuerst abgewehrt, aber die Gefahr der Untreue schlummert in den Pflichtverletzungen der Ärzte.
Lesen Sie hier den Beschluss des Bundesgerichtshofes:

 

 


2. Das Unterlassen einer Therapie oder die nicht zielgerichtete Therapie und die dann in der Folge einzuleitende Rehabilitation in Folge als manipulierte und im Erfolg eingeschränkte Therapie kann einen Pflichtenverstoß begründen, der gemäß weiteren Normen sanktioniert werden kann. Das strafbare Unterlassen beendet somit z.B. die Körperverletzungstatbestände durch Unterlassen, oder auch im finalen Erfolg minderer Therapie die Tötung durch Unterlassen.

Lesen Sie dazu in Kürze mehr.


3. Vor dem Bundesverfassungsgericht musste die sachdienliche Werbung eines Zahnarztes verhandelt werden. War diese approbationsgerecht oder dem Berufsstand nicht angemessen?

Die Antwort: Die Werbung muss dem Recht des Berufsträgers entsprechend sein, aber: Sie kann entgegen der Meinung der Konkurrenten auch grenzwertig gestaltet sein.

So hat das Bundesverfassungsgericht unter 1 BvR 1128/13 nicht das Persönlichkeitsrecht des mit dem Urteil eines Berufsgerichts für Heilberufe belasteten Arzt als gefährdet gesehen, wenn dessen Namen im Kontext der Entscheidungen des Berufsgerichts für Heilberufe und des weiteren Landesberufsgerichts für Heilberufe publiziert wird durch die Ärztekammer, die den Pflichtenverstoß gerichtlich feststellen liess.


Lesen Sie hier die Entscheidung 1 BvR 1128/13 und die Begründung des Bundesverfassungsgerichts:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20140303_1bvr112813


Gerne beantworte ich Ihnen Ihre spezifischen Fragen, wie Sie im Rahmen von anstehenden berufsrechtlichen Verfahren die Rufschädigung zu Ihren Lasten als Folge des Verfahrens verhindern können.

Das vom Autor der Website beratene Compliance Management hilft Ihnen, derartige Gefahren Ihrer Arztpraxis, Ihres MVZ oder im Kontext Ihrer Belegabteilung in einem Krankenhaus oder einer Klinik oder im Pflegeheim abzuwehren.

Der interdisziplinäre Beraterstab der Unternehmung Intelligence Strategic Direction e.K. und der Unterzeichner stehen Ihnen jederzeit zu Ihrer Verfügung.



Ihr



Gerwin Nierste




 
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