ICRHM-PE - Institut für Compliance-, Risk-, Health-Management & Private Equity

Intelligence Strategic Direction e.K., Gerwin Nierste 

Nierste Economics -Fremdnütziger Kreditbetrug

Kriminologisch, ökonomisch und rechtswissenschaftlich beweist Gerwin Nierste als Fraud-Manager die von Ulrich Sieber, Hans-Georg Koch und Jan-Michael Simon bestätigten Organisationsformen der "gut abgeschotteten Hintermännerstrukturen" als Wirtschaftskriminalität der Hintermänner, wie z.B. den gewerbebetrügerischen fremdnützigen Kreditbetrug anfälliger gründungsfehlerbelasteter oder im Standardfall fehlfinanzierter Unternehmen, die am Markt sich etablieren wollen und die ersten Erfolge erzielen. Auffällig ist nunmehr aktuell die Entwicklung, dass die Beraterhaftung überstrapaziert wird durch die im Einzelfall vorsätzlich gewerbebetrügerisch fehlberatenen und mangelhaften Rechtsanwälte und Notare sowie Steuerberater im Falle 

a. der Unternehmensübergaben

b. der Betriebsabspaltung

c. der Sanierung

d. der Standortsicherung.


Gerwin Nierste beweist derzeit durch mehrere Vorgänge der sachlich notwendigen Aufhebung der Steuerbescheide mehrfacher Mandanten, dass die fehlerhafte und bewusst fehlerhafte kreditschädigende Steuerberatung mangelhafter Steuerberater als Mindergestaltung angeboten wird, die zur Kreditvernichtung führt, um derart die Marktgestaltung zu beeinflussen.

Die amtsenthobenen und kriminellen Notare und deren sukzessiver Mittäter als Banden- und Steuerhehler - am Beispiel der Notarkammer Oldenburg - haben ein gewerbe- und steuerhehlerisches Netzwerk der Amtsträger und Berater für die Sicherung des ausschließlichen fremdnützigen Kreditbetruges gestaltet, das wurde durch die familienverwobenen VRiLG gedeckt. Dafür wurden auch Strafverfahren der Großen Strafkammer des Landgericht Osnabrück u.a. manipuliert. Die mittäterschaftliche Zuführung krimineller Berater ( wie am Beispiel der Notare G., Osnabrück, und dessen Freundes, den amtsenthobenen Notar und ausgeschlossenen RA Dr. V. Buerm., Osnabrück ) der Mandate muss Gegenstand der Ermittlung der Bandenkriminalität als strategische kommunalpolitische Netzwerkstruktur als Akt der Korruption gemäß §§ 331, 335 StGB werden, die gedeckt wird durch diese Täter finanzierenden Sachverhalte, die durch die Strafvereitelung verwickelter OSTA und der Hintermänner als Richter in den Zivilprozessen mit der Duldung der Politik und Förderung deren Ziele der verwickelten Bundestags-, Landtags- und Kreispolitiker organisiert werden mit deren Zustimmung durch den weiteren angestifteten Amtsmissbrauch als kumulierte unechte und echte Amtsdelikte gegen den Staat als Akt des §§ 129 StGB entgegen dem Beamteneid des Art. 33 GG.


Die auffällig oft versagenden ( natürlich im gehäuften Einzelfall ) mangelhaften Steuerberater und Rechtsanwälte dynamisieren die GmbHG-Verstöße im erschreckenden Maße zum Nachteil des parteiverratenden Mandanten, der dem schutzlos geopfert wird als Folge des vorsätzlichen schweren Parteiverrates. Deren Schutz, die Haftung durch die Zivilprozesse der Geschädigten zu beweisen, wird durch die beweisvernichtenden und -hindernden Gerichte geliefert, wie im Beispiel des sukzessiven Mittäter Jürgen H.z.B..


Die Auffälligkeit, die manipulierten Zivilprozesse festzustellen, sofern die Berater in die Haftung genommen werden, sind in der Bevölkerung in deren Wahrnehmung angekommen.


Gerwin Nierste fordert seit Jahren die Minister der Justiz auf, die Risk-Management Beratungsansätze, die etabliert sind in den Finanzinstituten zur Abwehr von weiteren Finanzkrisen, auch auf die Justiz anzuwenden. Dynamisierte Justizverbrechen aufgrund der Eingriffe der Hintermänner vernichten bürgerliche Biographien, Konzerne und markteingeführte Unternehmen. Sie führen zu volkswirtschaftlichen Geldwäscheskandalen wie im Falle Lombardium.


Für die Bevölkerung muss ein Screening der Anwälte und Steuerberater öffentlich zugänglich gemacht werden, damit die Haftungsfälle gemäß dem Rechtsgebiet der freien Berater durch den beauftragenden Mandanten vor Mandatsvergabe wahrgenommen werden kann. Der Mandant wird nicht ausreichend - nahezu gar nicht - geschützt. Ein Screening muss öffentlich die Möglichkeit der Vorfinanzierung der Mandate erfassen, damit der gefährdete Rechtssuchende nicht erst final in der Amtsenthebung des Notares geschützt wird, und dann erst nach der Amtsenthebung des Notares in weiteren Gerichtsverfahren die Reparatur des Lebens und dessen Vermögens nach der betrügerischen Schädigung durch den amtsenthobenen Notar mit dem Risiko des Totalverlustes betreiben kann.


Die Entwicklung der Verfahren der Gebühren- und Abgabenhehlerei ist galoppierend ansteigend.

Die Schutzlosigkeit des unerfahrenen und arglosen Mandanten, der die Sachverhalte der Netzwerkstrukturen der Gerichte nicht kennt, wird durch die gebührenhehlerischen und im engeren Sinne fehlberatenden Rechtsanwälte und Steuerberater auch durch deren Absicherung der Anstiftung der erpresserischen Abgabenhehlerei ausgenutzt.

Die Schikane ist Alltag in der Justiz, die aber den Vorsatz der Schädigung des Mandanten umfasst und somit gemäß II ZR 204/07 BGH zur Haftung gemäß §§ 226 BGB führt.

Der Anwaltsvertrag u.a. ist durch die BRAO u.a. Berufsordnungen zwar im Kern geschützt, so dass die Interessenkollision unter Strafe gestellt ist, aber der schleichende Parteiverrat als verdeckte Gebührenhehlerei ist der Standard der freien Berufe in Deutschland.

Dies führt auch regelmäßig und grundsätzlich zur Firmen-und Konzernbestattung.


Die Ermittlung und die Beweissicherung der Konzernbestattung der kriminellen und vorbestraften Anwälte und Steuerberater ist ein Spezialgebiet des Fraud- und Compliance-Managers sowie Business Intelligence Berater Gerwin Nierste. Wirtschaftspolitisch und rechtswissenschaftlich werden derartige Fälle im Rahmen des Re-Engineering durch Gerwin Nierste analysiert, die Haftungsfragen geklärt, im Beraterstab die Täter überführt und die Hintermannstrukturen deren auch politischer Marktbereinigung geklärt. Sehen Sie auch:

http://www.icrhm-pe.com/Fuer-Art-14-GG


http://www.icrhm-pe.com/Produkte-2018/Compliance-and-Fraud-Protect


Der europäische Markt wird durch die kommunalpolitischen Netzwerkstrukturen etablierter Rädelsführer und Hintermannstrukturen gemäß § 85 StGB geprägt, die politisch salonfähig sind, und die Branchen im Wachstum vernichten, um neue Marktteilnehmer zu hindern.


Die politische Machtverteilung über den Marktzugang zu regeln, ist deutlich in der Cum-Ex-Affäre und durch die Verwicklung der von dem Oppositionsführer L. aus NRW und dessen couragierten Verteidigung der Anwälte Frehfields zu deren Gunsten immer und stets beweisbar, um damit verbunden den Innenminister NRW angreifen zu können.


Die Verteilungskämpfe auf einem überalterten Markt, der den Gesetzen der Demographie folgt, der auch die sterbenden Berater - wie die Anwälte und Notare sowie weiteren freien Berufe - umfasst, die generationsübergreifend die strafbare Vorteilsgewährung gefährlicher grundgesetzwidriger Amtsträger für sich in Anspruch nahmen, sind nachweislich.


Die Marktzugänge werden verhindert durch die kriminellen sich selbst begünstigenden Strukturen verteidigt durch die verwickelten Amtsträger im Grenzbereich politischer Willkür als Verfassungsproblem, dem sich das Bundesverfassungsgericht kurzfristig stellen muss.


Die Mitwirkung von Führungspersonen in Straftätergruppen und Netzwerken wurde von Ulrich Sieber u.a. untersucht, und am Problem des Bürgerkriegs u.a. analysiert.


Diese führen aus:

"Anlass für das Projekt war ein Gutachtenauftrag der Anklagebehörde des Jugoslawien-Tribunals ( Office of the Prosecutor, OTP ). Die OTP beauftragte das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, eine Auswahl grundlegender, im Völkerstrafrecht nicht eindeutig geregelter Rechtsprobleme zur strafrechtlichen Einordnung der Mitwirkung an einer Tat in Rechtsordnungen aus den bedeutendsten Rechtskreisen der Welt und repräsentativ für alle fünf Kontinente zu untersuchen und deren Lösungen zu vergleichen. Gefragt wird danach, wie nationales Strafrecht die Beteiligung an einer Straftat regelt, wenn daran mehrere, gruppenweise organisierte Personen mitwirken. Im Mittelpunkt des Interesses stehen dabei hochrangige Personen aus Militär, Polizei oder Verwaltung, die typischerweise im Hintergrund operieren und die an der Tatausführung nicht unmittelbar beteiligt sind.

...

Möglichkeiten und Grenzen strafrechtlicher Reaktion auf organisierte Straftaten, die durch gut abgeschottete Hintermänner gesteuert werden. Problematisch ist hierbei, dass die arbeitsteilige Vorgehensweise in einer komplexen kriminellen Organisationsstruktur zu umfassenden Zurechnungs- und Beweisproblemen führen kann. Müssen Ermittler und Gerichte kapitulieren, weil den Hintermännern eine konkrete Anstiftungshandlung oder ein Vorsatz im Hinblick auf die begangenen Straftaten nicht nachzuweisen ist oder weil nicht festgestellt werden kann, wer von verschiedenen Mitgliedern einer Organisation für ein konkretes Tatgeschehen verantwortlich ist? Müssen Hintermänner milder bestraft werden, weil sie die Tat nicht eigenhändig durchführen?

...

Die auf diese Weise zusammengetragenen Erkenntnisse dienen auf der Ebene des jeweiligen nationalen Rechts nicht nur der Lösung der Fragen des ICTY, sondern können auch für den Umgang mit Wirtschaftskriminalität, organisierter Kriminalität und Terrorismus Aufschluss geben. 

..."


Die korruptive Wirtschaftskriminalität als Zwischenorganisationsform nicht öffentlich auftretender Banden, die in Deutschland den Staat erheblich schädigen, und das Steueraufkommen durch die geschäftliche Bestechlichkeit schädigen gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus 1 StR 235/14 BGH sowie 1 StR 342/08 BGH als intensives Täuschungssystem mit dem Vorsatz der gesellschaftlichen und fiskalischen Schädigung als strafbare Begünstigung gemäß §§ 257, 335 StGB, führt genau zu diesen Prozessen.


Die Organisationsform mit dem Ziel der Wirtschaftskriminalität im Maßstab der §§ 299, 300 StGB wird durch die behördliche Organisation provozierter gesetzeswidriger Verfahren ohne Anfangsverdacht gemäß §§ 152, 160 StPO über die STA eingeleitet, die den Manipulationen der beweismittelbetrügerischen Hintermänner und Rädelsführer gemäß § 85 StGB auch durch den weiteren zielfördernden fremdnützigen Kreditbetrug als Schädigung gemäß §§ 226, 823 BGB durch die angestifteten innerländischen Banken als deren Beihilfehandlung aus eigenen Zielen der Markterschließung und -sicherung folgen. 


Diese Verdichtung der Wettbewerbsverbrechen als Folge der interdisziplinären Wirtschaftskriminalität führt zur Marktverdichtung etablierter Unternehmen und Konzerne, die deren Marktanteile gegen den weiteren Wettbewerber nicht verteidigen müssen, der durch die Wirtschaftskriminalität "neutralisiert" wird.


Die Cum-Ex-Affäre ist dafür ein Synonym.

Deshalb ist es folgerichtig, dass der Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages nun den Bundesgerichtshof anfragt und bittet, mitzuwirken an der Beweisführung des Verbrechens Cum-Ex.

Lesen Sie hier die folgenden Berichte der Medien über den Untersuchungsausschuss:

http://www.zeit.de/news/2016-11/24/banken-cum-ex-ausschuss-schaltet-bgh-ein-24172605

Der Beschluss 1 BGs 74/14 Bundesgerichtshof vom 07.02.2017 führt aus, dass der Einzelne verfolgt werden darf, aber nicht die Durchsuchung der Kanzleiräume für die Sicherung strategischen Versagens einer Gruppe angewiesen werden darf, wenn die Gruppe nicht im hinreichenden Tatverdacht steht.

Der Anwaltsverein wies nun darauf hin:

https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/rechtsprechung/bgh-cum-ex-untersuchungsausschuss-scheitert-mit-antrag-auf-kanzleidurchsuchung

und führt aus:

"...

Der Antragsteller habe nicht hinreichend dargetan, dass die Beweismittel, die er mit der Durchsuchungsmaßnahme sicherzustellen beabsichtigt, Beweismittel, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, darstellten. Der Untersuchungsgegenstand sei darauf gerichtet, Ursachen und Hintergründe möglichen Fehlverhaltens der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen zu untersuchen. Er umfasse nicht, ein etwaiges Fehlverhalten von Privatpersonen aufzuklären. Materiell ziele die vom Antragsteller erstrebte Beweiserhebung jedoch hierauf ab. Denn mit den in den Räumlichkeiten der Kanzlei mutmaßlich vorliegenden Unterlagen möchte der Antragsteller klären, ob die Kanzlei hinsichtlich der Cum/Ex-Geschäfte ein „elaboriertes Geschäftsmodell initiiert, vorbereitet und/oder begleitet“ habe. Einen Bezug zum Untersuchungsgegenstand stelle der Antragsteller nur insoweit her, als aus seiner Sicht die Verantwortung der Finanzverwaltung geringer wäre, sollte ein derartiges Geschäftsmodell vorgelegen habe. Dies sei jedoch zur Begründung der Beweisrelevanz für den Untersuchungsgegenstand jedoch nicht ausreichend. Wie sich aus der Pressemitteilung ergibt, hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ausdrücklich auf die Zurückhaltung parlamentarischer Untersuchungen, die in den privaten Bereich hineinwirken, hingewiesen.

Das Anwaltsblatt veröffentlicht im kommenden März-Heft eine Entscheidung des EGMR zur Beschwerdemöglichkeit bei einer Kanzleidurchsuchung (AnwBl Online 2017, 101). Die schwedischen Gerichte hatten der von der Durchsuchung betroffenen Kanzlei, deren Mandanten im Verdacht der Steuerhinterziehung standen, ein eigenes Beschwerderecht versagt. Dies stelle eine Verletzung von Art. 13 in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar, so der EGMR...."


Diese europäische Rechtewahrung mit dem verpflichtenden Ergebnis der fairen Verfahren, die aufgrund hinreichenden Tatverdachtes zu begründen sind, ist zu verteidigen. Der Bundesgerichtshof hat die Lücke gefunden, die dem Antrag des Untersuchungsausschusses entgegensteht.


Nunmehr sind die organisiert fremdnützigen Betrugselemente grundsätzlich verdichtet zu beweisen, wenn diese Rechtewahrung mit der Gleichgültigkeit der Einwilligung in die Bestechlichkeit als bestechlicher Akt gefördert und geleistet wird in der Kenntnis des Täters durch die Hintermänner und Rädelsführer gesetzeswidrig und verfassungsfeindlich geschützt zu werden.


Diese fremdnützigen Betrugselemente sind vor allem in den manipulierten fingierten Unternehmensinsolvenzen, den Verfahren der Meineid-Zeugen der STA durch Anwerbung der Staatsanwälte u.a. auffällig.

Die Verteidigung krimineller amtsenthobener Notare und ausgeschlossener Anwälte häufen derartige Verfahrenszüge.

Die Politik darf die Justiz nicht missbrauchen, sondern die Justiz hat ihre eigenen Verpflichtungen dem Staat als Institution gegen die Willkür der Politik kraft Gesetzes.


Sind Sie Opfer fremdnützigen Kreditbetruges durch die gegen Sie gerichteten Maßnahmen?


Der Unterzeichner ermittelt derartige organisierte Kriminalität mit einem eigenen Beraterstab. Die gegen Sie gerichteten Maßnahmen können durch die Kommunal- und Landespolitik zur Sicherung der Parteifinanzierung ausgelöst sein, dies beweist Gerwin Nierste derzeit in mehr als 750 Verfahrenszügen, die in Details gesetzeswidrige beweismittelbetrügerische Aktenlagen geschaffen haben, die gesetzlich und rechtswissenschaftlich nicht mehr nachvollziehbar sind. Diese Logikverstöße verschärfen und ermöglichen den Willkürvorwurf gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht und des Bundesgerichtshofes.


Nutzen Sie die E-Mail  nierste@icrhm-pe.com  für Ihre Anfrage.


Vielen Dank!


Ihr



Gerwin Nierste




 
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